• Mythos Schriftlizenzen - Alles, was man wissen muss

    Für Anwender von kommerziellen Schriften sind sie eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Dennoch zeigen viele Diskussionen in unserem Forum immer wieder: selbst erfahrende Schriftnutzer in etablierten Designbüros sind sich über grundlegende Prinzipien der Schriftlizenzierung nicht im Klaren und es kommt daher in der täglichen Anwendung immer wieder zu Problemen. Diese Artikel soll deshalb nicht nur Schriftlizenzen an sich erklären, sondern auch die mit ihnen einhergehenden, typischen Probleme aus der Praxis beleuchten.

    [nach oben]Die Grundlagen

    Auch wenn man es umgangssprachlich häufig anders hört: Digitale Schriften (Fonts) werden nicht gekauft. Man erwirbt keine Fonts, sondern nur ein Nutzungsrecht an ihnen. Dies ist keine sprachliche Spitzfindigkeit, sondern die Unterscheidung zwischen dem Erwerb einer Sache und der Lizenzierung einer Software ist gerade der Kern vieler Missverständnisse rum um dieses Thema.

    Schriftlizenzen sind Nutzungsverträge für Software. Man erwirbt das Recht auf eine Nutzung, deren Bedingungen in den Nutzungsvereinbarungen (kurz EULA - End User License Agreement) geregelt sind. Der Nutzungsvertrag kommt daher immer zwischen zwei Parteien zustande: dem Lizenzgeber (Schriftanbieter) und dem Lizenznehmer (Schriftanwender).
    Der Schriftanbieter macht ein Angebot, eine bestimmte Schrift zu bestimmten Bedingungen und zu einem bestimmten Preis zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Der Schriftanwender kann dieses Angebot durch seine Online-Transaktion annehmen und damit den Nutzungsvertrag abschließen.
    Man beachte auch die korrekte Ausdrucksweise: Auch wenn das Schließen des Nutzungsvertrages in der Regel durch den Schriftanwender aktiv im Webshop des Schriftanbieters ausgeführt wird, beschreibt der Vorgang des Lizenzierens immer nur das Ausstellen der Lizenz durch den Lizenzgeber. Der Schriftanwender lizenziert eine Schrift nicht, er lässt sie sich (durch den Lizenzgeber) lizenzieren.

    [nach oben]Der dritte im Bunde

    In der Regel mischt aber noch eine dritte Partei mit. Nämlich der Kunde, in dessen Auftrag die Designagentur arbeitet. Und in diesem Dreiecksverhältnis entstehen nicht selten Probleme. Dies geht schon bei der Frage los, in wessen Namen nun eigentlich die Schriften lizenziert werden sollen. Immer wieder taucht die Meinung auf, das Schriftlizenzen nicht auf die Designagentur, sondern auf den Kunden selbst ausgestellt werden müssten, da er ja für den Auftrag bezahlt. Dies lässt sich ganz klar verneinen.
    Lizenznehmer muss immer der tatsächlich Nutzer der Schrift sein. Und dies ist bei Software-Lizenzen also derjenige, bei dem die Software tatsächlich installiert ist. Soll die Schrift auf den Rechnern der Designagentur zur Erfüllung des Auftrages installiert werden, muss also die Nutzungslizenz auch auf die Designagentur selbst ausgestellt sein.

    [nach oben]Der Geldfluss zwischen Kunde, Designer und Schriftanbieter

    Wie der Geldfluss zwischen diesen drei Parteien abläuft, kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Als Nutzer der Schrift-Software muss die Designagentur zunächst einmal den Preis der Nutzungslizenz an den Schriftanbieter zahlen.
    Die Designagentur hat nun die Wahl, ob sie:
    1. die Kosten für die Lizenz allein begleicht, weil sie die Schrift ohnehin für verschiedene Aufträge und Kunden gebrauchen kann.
    2. die Kosten für die Lizenz direkt und in der Abrechnung sichtbar an den Kunden weitergibt.
    3. die Kosten versteckt (z.B. innerhalb von Arbeitskosten) an den Kunden weitergibt.
    Alle drei Varianten sind rechtlich völlig korrekt und die Entscheidung liegt allein im Ermessen der Designagentur. Und noch viel wichtiger: Egal für welche Variante sich die Agentur entscheidet: dies berührt in keiner Weise die Nutzungslizenz und den Verbleib der Schriften. Insbesondere aus der direkten Weitergabe der Kosten an den Kunden wird oft abgeleitet, dass:
    • die Agentur die Schriften dann nicht mehr für andere Kunden einsetzen dürfe.
    • der Kunde nun durch seine Zahlung ein Anrecht auf die Auslieferung der Fontdateien hätte.
    Beides kann klar verneint werden. Für den Nutzungsvertrag ist es völlig unerheblich, in welcher Weise das Geld geflossen ist. Die Designagentur kann die Schrift als Lizenznehmer jederzeit für beliebig viele Kunden und beliebig viele Aufträge einsetzen. Der Kunde hat durch seine Zahlung allenfalls die Erfüllung des Auftrages durch die Designagentur ermöglicht. Er hat selbst keinerlei Anrecht auf die Nutzung der Schrift und muss, wenn er zum Beispiel die gerade neu festgelegte Corporate-Design-Schrift auf den eigenen Rechnern nutzen möchte, eine separate Lizenz erwerben.
    Designagenturen sollten dies berücksichtigen, wenn sie zum Beispiel Corporate-Design-Materialien oder offene Daten an ihre Kunden ausliefern. Nicht selten findet sich darin ein Ordner »Fonts«. Dies ist allerdings nur bei exklusiven Hausschriften möglich. Bei herkömmlichen kommerziellen Schriften ist dies eine unberechtigte Weitergabe an Dritte, die das Erlöschen des Nutzungsvertrages und eine zivil- oder strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen kann.

    [nach oben]Wer ist nutzungsberechtigt?

    Berechtigt zum Einsatz der Schriftsoftware ist ausschließlich der Lizenznehmer selbst. Dies können Einzelpersonen sein (Selbstständige, GbRs etc.) oder juristische Personen (GmbHs, Aktiengesellschaften etc.). Nur auf deren Rechnern dürfen die Fonts installiert werden. Jegliches »verleihen« an Dritte, auch testweise oder zu privaten Zwecken ist somit von vornherein ausgeschlossen.

    [nach oben]Lizenzgröße

    Die Anzahl der gleichzeitig nutzbaren Installationen ist bei Standardlizenzen in der Regel auf eine bis fünf beschränkt. Anderenfalls müssen separate Multi-Lizenzen erworben werden.
    Bei einer Standardlizenz bedeutet dies also, dass etwa in einem Designbüro die Schriften nie auf mehr als fünf Rechnern gleichzeitig verfügbar gemacht sein dürfen. Entweder ist der Font auf maximal fünf Rechnern installiert oder ein Fontmanagement-Server sorgt dafür, dass nie mehr als fünf Benutzer den Font gleichzeitig aktivieren können.

    [nach oben]Lizenzsplitting

    Aus den letzten beiden Punkten folgt auch, dass es nicht möglich ist, die Lizenzanzahl zwischen verschiedenen Parteien aufzusplitten. Mehrere selbstständige Designer können sich also nicht einen Fünferlizenz »teilen« und auch an andere juristische Personen können keine Teillizenzen weitergegeben werden. Wenn die Kapitälchen GmbH in Köln sich Schriften lizenzieren lässt, darf sie also der Schusterjungen GmbH in Berlin keine Lizenzen abgegeben, selbst wenn beide unter dem gemeinsamen Dach der Spatium Gruppe auftreten. Jede Einzelperson oder juristische Person benötigt ihre eigene Lizenz.

    [nach oben]Die Freelancer-Falle

    Gerade im Designbereich werden immer mehr Aufträge an selbstständige Designer (oder andere Subunternehmer) herausgegeben. Diese erhalten dann zur Erfüllung des Auftrages sämtliche Projektdateien. Gehören dazu auch Schriften? Nein!
    So wie der Selbstständige keine Kopie von Adobe InDesign zur Erfüllung des Auftrages zur Verfügung gestellt bekommt, so darf er auch die Schriften nicht erhalten. Denn der Selbstständige (bzw. sein Rechner) gehören nicht zum eingetragenen Lizenznehmer und somit besteht auch keinerlei Nutzungsrecht für die verwendeten Schriften, selbst wenn der Auftraggeber die Schriften selbst ordnungsgemäß lizenzieren ließ.
    Der Selbstständige handelt in allen Belangen auf eigene Rechnung und ist also auch für den Erwerb der Nutzungslizenzen an den verwendeten Materialien selbst verantwortlich. Er kann die Kosten dafür natürlich wie oben schon beschrieben an seinen Auftraggeber weiterreichen. Im Zweifel kann dies natürlich bedeuten, dass sich durch die doppelt anfallenden Lizenzkosten die Beauftragung des Selbstständigen gar nicht mehr rentiert, aber dieses Problem müssen nicht die Schriftanbieter lösen. Dann muss sich der Auftraggeber eher fragen, ob es wirklich eine gute Idee war, auf selbstständige statt auf festangestellte Mitarbeiter zu setzen.

    [nach oben]Sonderfall Druckereien

    Auch Druckereien sind im Sinne des Lizenzrechts zunächst einmal Dritte, die als eigenständige juristische Personen selbst für ihre Software-Lizenzen aufkommen müssen. Da es aber lange Zeit unumgänglich war, Druckdaten offen (also mit allen Bildern und Schriften) an Druckereien zu liefern, haben sich einige Schriftanbieter entschlossen, die Weitergabe an Druckereien zu gestatten. Die Nutzung durch die Druckerei darf dann natürlich ausschließlich zum Zwecke der Fertigung dieser Drucksache erfolgen.
    Da aber heute Druckvorlagen in den allermeisten Fällen nur noch als PDF ausgeliefert werden, gestatten einige EULAs die Weitergabe an Druckereien nicht mehr. Hier kann also keine allgemeine Empfehlung gegeben werden. Man muss vor der Weitergabe von Fonts an Druckereien die Lizenzbedingungen des jeweiligen Schriftanbieters prüfen.

    [nach oben]Weiterverkauf

    Materielle Güter lassen sich relativ leicht veräußern. Die Sache wird ausgehändigt und der Wechsel des Eigentums lässt sich durch einen Kaufvertrag belegen. Bei digitalen Gütern und Nutzungsverträgen ist dies nicht möglich. Für den Lizenzgeber muss zu jeder Zeit klar ersichtlich sein, wer der tatsächliche Nutzer ist. Es ist daher generell ausgeschlossen, Schriftlizenzen eigenmächtig in irgend einer Form ganz oder teilweise weiter zu vermieten oder zu veräußern.
    Soll eine Schriftlizenz an Dritte abgetreten werden, so kann dies nur im Einverständnis und unter Beteiligung des Lizenzgebers erfolgen. Die Schrifthersteller bieten dazu entsprechende Formulare an.

    [nach oben]Wirksamkeit

    Immer wieder wird die rechtliche Wirksamkeit der Nutzungsbedingungen von Software angezweifelt. Dies macht auch vor digitalen Schriften nicht halt. Nicht selten liest man im Internet, dass die Nutzungseinschränkungen einer EULA gänzlich oder in bestimmten Ländern nicht rechtswirksam seien oder sogar, dass man ja durch die Bezahlung Eigentümer der Fonts wäre und somit mit ihnen ohnehin mache könnte, was man wolle.
    Diese Mythen haben ihren Ursprung aber in einem ganz anderen Fall: Kauft nämlich zum Beispiel eine Privatperson in einem Computerladen eine neue Version von Windows, wird der Kaufvertrag abgeschlossen, ohne dass man die Lizenzbedingungen vorher einsehen konnte, weil sie sich in der verschweißten Verpackung befinden. Dies ist natürlich anfechtbar. Genauso wie Aufschriften, die besagen, dass man sich allein durch das Öffnen der Verpackung den Lizenzbedingungen unterwirft, die man auch zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht einsehen konnte.
    Auf die übliche Lizenzierung von Schrift über das Internet trifft diese Problematik allerdings nicht zu. Während des Bestellvorgangs wird dem Anwender der volle Lizenztext zur Ansicht präsentiert und dadurch werden die Nutzungsbedingungen rechtswirksam, sobald der Anwender den Kauf abschließt.

    [nach oben]Die leidigen Einschränkungen

    Schriften-EULAs genießen keinen besonders guten Ruf unter den Anwendern: zu juristisch verklausuliert, bei jedem Anbieter unterschiedlich und voller Einschränkungen. Der Tenor scheint zu sein: »Da zahlt man schon so viel Geld für eine Schrift und dann wird einem auch noch alles verboten!«
    Tatsächlich war die Schriftnutzung nie günstiger als heute. Im Bleisatz musste man noch das teure Material bezahlen und die Schriften nutzten sich schnell ab. Im Fotosatz konnten die Preise durch die proprietären Satzsysteme künstlich hochgehalten werden. Durch digitale Schriften sind die Preise drastisch gefallen und der Trend hält auch in den letzten 20 Jahren Desktop Publishing weiter an, auch wenn moderne OpenType-Fonts auf den ersten Blick etwas teurer erscheinen. Dies liegt aber meist nur an dem großen Zeichenvorrat, der früher auf unzählige Einzelfonts verteilt war.
    Und im Gegensatz zu den meisten Foto- und Filmrechten, sind Fontlizenzen nicht auflagenabhängig. Mit einer einzigen Schriftlizenz für 30 Euro können Millionen von Drucksachen produziert oder das Logo eines global agierenden Konzerns entwickelt werden, ohne dass dies irgendwelche Mehrkosten verursachen würde.

    Und wenn man die Bedingungen einer Font-EULA als unnötige, zusätzliche Einschränkungen versteht, verdreht man Ursache und Wirkung. Tatsächlich ergibt sich nämlich der niedrige Preis einer Schriftlizenz eben gerade aus den aufgestellten Lizenzbedingungen.
    Die Auslieferung von Schriften an die Anwender beinhaltet für den Schriftanbieter Risiken, insbesondere bezüglich der bekannten Problematik des Raubkopierens. Deshalb drehen sich viele Punkte in einer EULA um Schrifteinbettung, Weitergabe an Dritte, Änderungen des Fonts oder die Nutzung und Verfügbarmachung im Internet.
    Würde man allen Kunden alles erlauben, müssten die zu erwartenden Verluste durch alle Kunden aufgefangen werden. Die wenigen ehrlichen Käufer müssten astronomische Lizenzpreise zahlen. Daher gehen Standard-EULAs nicht von dem aus, was alles möglich wäre, sondern von typischen Anwendungen. Sie sind das klassische Produkt »vor der Stange«. Da ein kleines Designbüro wahrscheinlich nicht hunderte von Lizenzen und Web-2-Print-Server benötigt, können diese Dinge aus der Standard-EULA gestrichen und die Preise somit niedrig gehalten werden. Wer diese Dinge jedoch benötigt, kann sich eine separate Lizenz ausstellen lassen. Genau so, wie wenn ein Autovermieter die Risiken für eine Fahrt ins osteuropäische Ausland nicht allen Kunden gleichermaßen auferlegt, sondern eine solche Nutzung in den Standardnutzungsbedingungen ausschließt und nur auf Anfrage mit zusätzlichen Nutzungskosten ermöglicht.
    Sollten die Standard-EULAs einmal nicht zum anvisierten Projekt passen, sollte man deshalb nicht zögern, den Schriftanbieter zu kontaktieren. Das Ausstellen von abweichenden Lizenzen ist fast immer möglich.

    Weiteres Info-Material gibt es bei vielen größeren Schriftanbietern. Zum Beispiel:
    • FontShop-Broschüre »Alles was Recht ist – über Schriftlizenzen, Embedding und Fonts im Workflow«
    • Linotype -Broschüre »Schriften und Lizenzen – Der Nutzungsvertrag EULA für digitale Schriften in der Praxis«
    Weitere Fragen zu Schriftlizenzen können gern hier als Kommentar zu diesem Artikel hinterlassen werden.

    (Text: Ralf Herrmann, Illustrationen: Kathrinvdm)
      
    Kommentare 41 Kommentare
    1. Avatar von Pachulke
      Pachulke -
      Bei herkömmlichen kommerziellen Schriften ist dies eine unberechtigte Weitergabe an Dritte, die das Erlöschen des Nutzungsvertrages und eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen kann.
      Ist das korrekt? Kommt nicht allenfalls eine zivilrechtliche Verfolgung in Betracht?
    1. Avatar von Ralf Herrmann
      Ralf Herrmann -
      Beides ist möglich. Das hängt wieder von der Frage ab, ob man für die betreffende Schrift einen Urheberschutz geltend machen will bzw. kann.
    1. Avatar von TimAhrens
      TimAhrens -
      Wow, super Übersicht!

      Bezieht sich der Artikel nur auf die Rechtslage in Deutschland, oder gelten die Regeln auch international? Welche Unterschiede gibt es? Was gilt, wenn ein deutsches Büro von einem im Ausland ansässigen Schrifthaus eine Schriftlizenz erwirbt, oder umgekehrt?
    1. Avatar von RobertMichael
      RobertMichael -
      tolle übersicht und schöne illustrationen, der herr mit dem S auf dem bauch kommt mir bekannt vor.
    1. Avatar von RobertMichael
      RobertMichael -
      Denn der Selbstständige (bzw. sein Rechner) gehören nicht zum eingetragenen Lizenznehmer und somit besteht auch keinerlei Nutzungsrecht für die verwendeten Schriften, selbst wenn der Auftraggeber die Schriften selbst ordnungsgemäß lizenzieren ließ.
      ich glaube wir hatten das thema schonmal:
      was passiert wenn der selbstständige im büro des auftraggebers sitzt, mit eigenem rechner und die schrift kommt über einen server, bzw. was passiert wenn der selbstständige im büro des auftraggebers sitzt, an einem rechner des auftraggebers?
    1. Avatar von Ralf Herrmann
      Ralf Herrmann -
      oder gelten die Regeln auch international?
      Die Prinzipien sicherlich, die Rechtsauslegung einzelner EULA-Klauseln mag in Einzelfällen unterschiedlich ausfallen können.

      was passiert wenn der selbstständige im büro des auftraggebers sitzt, mit eigenem rechner und die schrift kommt über einen server, bzw. was passiert wenn der selbstständige im büro des auftraggebers sitzt, an einem rechner des auftraggebers?
      Meine Rechtsauffassung wäre, dass die Arbeit eines Freelancers am stationären Firmenrechner möglich wäre, die Arbeit am eigenen Rechner nicht. Denn die Lizenzen beziehen sich auf die Rechner des Lizenznehmers – egal, wer daran sitzt. Aber ich bin kein Anwalt. Mir ging es hier vor allem um die Grundprinzipien.
    1. Avatar von Pomeranz
      Pomeranz -
      Für die lizensierten Schriften hebe ich Kauf- und Zahlnachweise auf. Ich hefte die Kaufnachweise (Rechnung oder ähnliches) ab und vergebe laufende Nummern. Auf den Zahlnachweisen (Kontoauszug, PayPal-Bestätigung, VISA-Kartenabrechnung, …) vermerke ich bei der entsprechenden Position die laufende Nummer. Im Font-Manager bekommt jeder Font einen Hinweis mit der betreffenden laufenden Nummer.

      Die EULAs oder Lizenzbestimmungen bewahre ich jedoch nicht auf. Tut ihr das?
    1. Avatar von Ralf Herrmann
      Ralf Herrmann -
      Wie bei jedem Vertrag sollten eigentlich beide Parteien ihre Kopie aufheben, um einseitige Änderungen der vereinbarten Bedingungen unmöglich zu machen.
    1. Avatar von Nisse
      Nisse -
      Netter Artikel, vor allem, weil er die vorherrschenden Lizenzmodelle der Großen (die sich doch alle ähneln) zur Grundlage nimmt und nicht jede theoretische Variante mit abhandeln will (ein paar wenige Worte zu Open-Source-Fonts wären aber nett gewesen, zumal Google das gerade pusht).

      Hat übrigens von euch schonmal jemand eine Schrift eines Großen *gekauft*?

      Ich schon. So richtig körperlich auf CD-ROM.

      Ob der Verkäufer da irgendwelche Pflichten vernachlässigt hat, indem er mich nicht zwang, vorab eine Lizenzvereinbarung einzugehen? Mir kanns ja recht sein. Ich weiß aber nicht, wie die Gepflogenheiten im Geschäft sind, wenn man von Standard-Einzelkäufer-kauft-von-Fontreseller weggeht.
    1. Avatar von Kathrinvdm
      Kathrinvdm -
      Hat übrigens von euch schonmal jemand eine Schrift eines Großen *gekauft*?
      Wie meinst Du das? Lizenzen erwerben von einem großen Schriftenhändler? Machen wir das nicht alle ab und zu?
    1. Avatar von Nisse
      Nisse -
      Nein, ich meine das, was Ralf in seinem Artikel für den Regelfall ausschließt.
    1. Avatar von Kathrinvdm
      Kathrinvdm -
      Ah ok.
    1. Avatar von Mach
      Mach -
      Zitat Zitat von Nisse Beitrag anzeigen
      (ein paar wenige Worte zu Open-Source-Fonts wären aber nett gewesen, zumal Google das gerade pusht)
      Missverständnisse entstehen wohl vor allem bei Freeware-Fonts. Nur wenn etwas gratis ist, heisst das nämlich noch lange nicht, dass auch alles erlaubt ist. Auch da verhält es sich so, dass das Copyright bei den Leuten bleibt, die den Font geschaffen haben. Solange keine Lizenz etwas anderes vorsieht, bleiben alle Rechte vorbehalten, insbesondere Weiterverbreitung und Veränderung, also auch eine Einbettung. Die offenen Lizenzen für Fonts sind extra mit der Absicht geschaffen worden, solche Rechte zu klären.
    1. Avatar von Uwe Borchert
      Uwe Borchert -
      Hallo,

      Zitat Zitat von Mach Beitrag anzeigen
      Missverständnisse entstehen wohl vor allem bei Freeware-Fonts. Nur wenn etwas gratis ist, heisst das nämlich noch lange nicht, dass auch alles erlaubt ist.
      Das erste Missverständnis: Freeware = Freeware! Genauer genommen bekommt der Nutzer da auch eine Lizenz. Manchmal ist das eine kommerzielle Lizenz für den Preis Null. Das sind die Gratisschriften die man mein Hersteller herunterladen kann. In einigen Fällen ist das eine 5er-Lizenz, idR Registrierung beim Download oder Zuschicken per E-Mail. So handhabt das Myfonts mit seinen Gratis-Schriften. In anderen Fällen ist das eine Lizenz für eine unbegrenzte Zahl von Rechnern, so nach meiner Erinnerung (IIRC) bei den Schriften von Fontsite. In diesen Lizenzen ist die Weitergabe nicht erlaubt. (Trotzdem tauchen die Schriften gelegentlich auf seriösen FreeFont-Seiten auf. Ob diese Seiten eine Lizenz zur Weitergabe haben?) Und dann gibt es die GPL und SIL-OFL-Lizenzen, das ist dann „echte Freeware”.

      Auch gibt es einen sehr weit verbreiteten Sonderfall der in dieser Zusammenfassung nicht so richtig auftaucht. Schriften in OEM-Software werden mit dieser SW ausgeliefert und sind nach den mir bekannten Auslegungen in D an die SW und nicht an Personen gebunden. Diese OEM-SW kann weitergegeben (aber natürlich nicht kopiert) und verwendet werden. Corel Draw (und die Corel Clipart-Sammlung) mit den tausend Bitstreamschriften ist ein gutes Beispiel dafür. Das sind dann nach meinen bisherigen Erfahrungen Einplatz-Lizenzen. Für mich teilweise undurchschaubar wird das Ganze aber bei Software zum Download ... wie sieht es dann mit den Lizenzen für die Schriften aus? Grübel ...

      Das Problem der Weitergabe von Schriften an Erfüllungsgehilfen ist nicht so ohne. (Böse wird es wenn die Anzahl der Erfüllungsgehilfen stark variabel und nicht monoton steigend ist.) Man kann es aber durch die Verwendung von GPL- oder SIL-OFL-Schriften vermeiden. Und man verhindert damit auch noch die unkontrollierte Weitergabe von kommerziellen Schriften sowie ein Verringern der Hemmschwelle zur illegalen Nutzung und Weiterverbreitung von diesen.

      MfG
    1. Avatar von Ingo Preuß
      Ingo Preuß -
      Sehr guter Artikel, wunderbar knappe und sehr präzise Zusammenfassung. Danke, Ralf...
    1. Avatar von Uwe Borchert
      Uwe Borchert -
      Hallo,

      Zitat Zitat von RobertMichael Beitrag anzeigen
      ich glaube wir hatten das thema schonmal:
      was passiert wenn der selbstständige im büro des auftraggebers sitzt, mit eigenem rechner und die schrift kommt über einen server, ...
      Ich würde das als illegal einstufen, da der Rechner die Schriften ja vom Server herunterlädt. Als Laie ist das aber erst mal unverdaulich. Konsultiere zur Sicherheit einen Fachanwalt und lege ihm die EULA vor.

      Zitat Zitat von RobertMichael Beitrag anzeigen
      ... was passiert wenn der selbstständige im büro des auftraggebers sitzt, an einem rechner des auftraggebers?
      Das ist in den Lizenzen bis zu einer gewissen Anzahl an (stationären!) Arbeitsplätzen abgedeckt. Der Angestellte als Erfüllungsgehilfe ist Bestandteil der juristischen Person Firma die die Lizenz besitzt. Bzgl. Laptops wird es wieder Kritsich, siehe Grundstücksklauseln in einigen EULAs.

      MfG
    1. Avatar von Quadronal
      Quadronal -
      Danke, für die übersichtliche Zusammenfassung.
    1. Avatar von Þorsten
      Þorsten -
      Sollen die Links FontShop-Broschüre und Linotype -Broschüre nur zu den Startseiten der jeweiligen Unternehmen führen oder fehlen da noch die Pfade zu den erwähnten Broschüren?

      Ansonsten ist mir noch folgendes aufgefallen:
      Wenn die Kapitälchen GmbH in Köln sich Schriften lizenzieren lässt, darf sie also der Schusterjungen GmbH in Berlin keine Lizenzen abgegeben, selbst wenn beide unter dem gemeinsamen Dach der Spatium Gruppe auftreten. Jede Einzelperson oder juristische Person benötigt ihre eigene Lizenz.
      Schön und gut. Aber ließe sich das Problem nicht einfach umgehen, indem von vornherein die Spatium-Gruppe die Lizenzen erwirbt?
    1. Avatar von Ralf Herrmann
      Ralf Herrmann -
      Zitat Zitat von Þorsten Beitrag anzeigen
      Sollen die Links FontShop-Broschüre und Linotype -Broschüre nur zu den Startseiten der jeweiligen Unternehmen führen ...?
      Ja, die Broschüren gibt’s auf Anfrage, falls sie noch nicht vergriffen sind.


      Zitat Zitat von Þorsten Beitrag anzeigen
      Schön und gut. Aber ließe sich das Problem nicht einfach umgehen, indem von vornherein die Spatium-Gruppe die Lizenzen erwirbt?
      Nein, das sind 3 juristische Personen und jede braucht ihre eigene Lizenz.
    1. Avatar von Uwe Borchert
      Uwe Borchert -
      Hallo,

      Zitat Zitat von Ralf Herrmann Beitrag anzeigen
      Nein, das sind 3 juristische Personen und jede braucht ihre eigene Lizenz.
      Ich bin kein Jurist, aber ich würde von einem Juristen die Antwort „es kommt darauf an“ erwarten. Falls alle drei juristischen Personen auf verschiedenen Grundstücken residieren wird wohl in den meisten Fällen sowas wie eine Grundstücksklausel drei Lizenzen notwendig machen. Wenn aber alle drei juristischen Personen sich in einem Gebäude befinden, vielleicht sogar eine Art Bürogemeinschaft besteht? Dann musst Du „nur“ noch die Mitarbeiter und/oder Rechner juristisch jeweils passend umdefinieren. Juristen können da sehr erfinderisch sein. In vielen Fällen wird sich das vermutlich aber nicht l0hnen.

      Oder aber Du lässt gleich einen Applikationsserver ran und hast am Arbeitsplatz direkt eben keine Schriften. Dabei bleiben Schriften und Anwendungen auf dem Server der Holding ganz oben und nur das Display wird exportiert. Das ist in der Unixwelt und X11 üblich und wird seit Jahrzehnten erfolgreich praktiziert. Das geht via VPN auch über Grundstücksgrenzen hinweg. Und dabei verlassen weder Schriften noch Anwendungen den Server der Holding. Nur deren Darstellung geht über das Netz. In diesem Fall musst Du „nur“ noch einen passenden Werkvertrag aufsetzen und dem „Angestellten auf Zeit“ den Zugang zum Rechner der Holding (offizieller Auftraggeber) übers Netz von den Terminals aus ermöglichen. Das sollte in vielen Fällen legal möglich sein. Frag da mal Euren Justiziar zum Thema.

      Bei einem fetten Applikationsserver hast Du da sogar echte Vorteile bzgl. der Wartung, Installation und anderer Aufwendungen von/für die Software, incl. der Lizenzkosten. Da sind die jeweiligen Rechner am Arbeitsplatz nur dumpfe Terminals und leicht einzurichten. Das ist z.B. eine beliebte Vorgehensweise für extrem rechenintensive Anwendungen (Simulationen). Auch Techniker können sehr erfinderisch sein.

      MfG
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