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Typografie-Artikel

Neuigkeiten und Fachartikel zu Schrift und Typografie
Der in New York ansässige Type Directors Club hat neben seinen TDC-Awards für typografische Gestaltungen wie immer auch Schriftveröffentlichungen des letzten Jahres prämiert. Eingereicht wurden über 200 Schriften aus über 33 Ländern. 
 
Die Jury bestand aus: David Berlow (Font Bureau), Stephen Coles (Typographica), Abbott Miller (Pentagram), James Montalbano (Terminal Design) und Graham Clifford
 
Prämiert wurden folgende Schriften:
 
1. ATHENA RUBY
Design: John Hudson, Canada
Foundry: Tiro Typeworks Ltd., Canada
Kunde: Dumbarton Oaks Research Library & Collection, Washington DC


2. JAF BERNINI SANS
Design: Tim Ahrens, Berlin
Foundry: Just Another Foundry
Beratung: Shoko Mugikura

 
3. KAROL
Design: Daniel Sabino, São Paulo, Brazil
Foundry: Blackletra


4. THE BRILL FAMILY
Design: John Hudson and Alice Savoie, Canada and United Kingdom
Foundry: Tiro Typeworks Ltd.
Kunde: Koninklijke Brill NV, Leiden, The Netherlands

 
5. TEGAKI
Design: Neil Summerour, Jefferson, Georgia
Foundry: Positype

6. BLANCO
Design: David Foster, Sydney
Kunde: Royal Academy of Art (KABK), Den Haag

 
7. VINTER
Design: Frode Bo Helland, Oslo, Norway
Foundry: Monokrom


8. DAYS AND NIGHTS
Design: Ben Nathan, Jerusalem
Foundry: hafontia.com
Kunde: Bezalel Academy of art and design, Jerusalem

 
9. FF CHARTWELL
Design: Travis Kochel, Portland, Oregon
Foundry: FontFont, Berlin


10. BALDUFA
Design: Ferran Milan Oliveras, Barcelona
Language: Arabic and Latin

 
11. ISKRA
Design: Tom Grace, Heidelberg, Germany
Foundry: TypeTogether, Prague, Czech Republic


12. EROTICA
Design: Maximiliano Sproviero, Buenos Aires, Argentina
Foundry: Lian Types
 
13. AGMENA
Design: Jovica Veljovic, Hamburg
Foundry: Linotype Germany


14. JOCHAM
Design: Hubert Jocham, Lautrach

Der Entwurf von Schriften reiht sich seinem Wesen nach nahtlos in andere künstlerische Tätigkeiten wie Fotografie, Musikkomposition, Illustration, Grafikdesign, Produktdesign, Modedesign usw. ein. Es handelt sich um künstlerische Leistungen, die entsprechende Ausbildungen bzw. Übung erfordern, nicht selten als Vollzeittätigkeit ausgeführt werden und deren Ergebnisse nicht zwangsläufig, aber in aller Regel ein schutzfähiges Werk darstellen. Und dieses Werk kann daher vom Ersteller verkauft bzw. lizenziert werden. 
Erstaunlicherweise wird aber gerade für Schriften die Schutzfähigkeit immer wieder angezweifelt. Dies hat verschiedene Gründe. Zum einen sind die Rechtssprechungen in diesem Bereich schlicht rar. Während es etwa um die Verwendung von Fotografien oder den fotografisch dargestellten Szenen unentwegt Rechtsstreitigkeiten gibt, ist dies bei Fonts nicht der Fall. Es ist daher gar nicht so leicht, die übliche Rechtsauffassung bzw. Rechtssprechung darzustellen, wenn dieses Thema so selten vor Gericht verhandelt wird. Zudem werden Schriften heute ganz selbstverständlich über Landesgrenzen hinweg lizenziert. Die Rechtslage unterscheidet sich jedoch auch bezüglich des Schutzes von Schriften von Land zu Land. Es kommt also im Streitfalle auch immer darauf an, wo verhandelt wird. 
Andererseits werden heute aber auch einfach gern falsche Informationen gestreut. Die Auffassung, Schriften wären gar nicht schützbar, kommt natürlich so manchem gerade recht und mit ausreichend Fantasie kann man sich auch die bisherigen Rechtsurteile in diesem eigenen Interesse zurechtbiegen. Und umso mehr sich entsprechende Darstellungen (z.B. im Internet) verbreiten, umso plausibler scheinen sie zu werden – ob sie sachlich richtig sind oder nicht. Im Rahmen dieser Artikelserie soll jedoch diesen üblichen Internetmythen mit nachprüfbaren Fakten entgegengewirkt werden.
In diesem Artikel soll es zunächst um den grafischen Schutz von Schriften gehen und in der nächsten Folge dann um die heute übliche Nutzungsform von Schriften als Software. Doch zunächst also zurück zur Gestaltung …

Schriftentwürfe, wie hier von Hermann Zapf aus dem Jahr 1950, können eine sehr persönliche und schöpferische Leistung sein
 
Der Entwurf von Schriften gehört im Bereich des Grafikdesigns zu einer komplexen und hochspezialisierten Tätigkeit. Während etwa die Gestaltung von Wort- oder Bildmarken (»Logos«) eine typische Aufgabe für große und kleine Designagenturen ist, wird professionelle Schriftgestaltung nur von wenigen Spezialisten erledigt – denn der Aufwand ist beträchtlich. Viele Monate, wenn nicht Jahre, arbeiten Schriftgestaltern an einzelnen Schriftfamilien. Jeder Buchstabe ist ein einzelner grafischer Entwurf – und ein einzelner Schriftschnitt benötigt davon mindestens 200, nicht selten aber deutlich mehr. Bei Schriftfamilien müssen so tausende Schriftzeichen entworfen werden, und zwar so, dass sie als harmonisch zusammengehöriges Gesamtwerk einsetzbar sind. Die Arbeit gleicht dabei der eines Bildhauers, der ausgehend von einer Idee, die Form nach und nach immer feiner ausarbeitet bis schließlich jedes Detail als auch die Gesamtkomposition perfekt sind. 
Der hohe Aufwand bei der Erstellung von Schriften führt dementsprechend zu einem Bedarf, die eigenen Investitionen in die Neuschöpfung einer Schrift auch entsprechend schützen zu können. Denn das Kopieren oder Nachempfinden eines bestehenden Werkes ist deutlich einfacher, als ein neuartiges Werk aus dem Nichts zu schaffen. Zum Schutz neuer Schriftentwürfe bietet das Gesetz verschiedene Möglichkeiten an. 
 
1. Schriften als urheberrechtliches Werk
Entgegen der häufig im Internet verbreiteten These, können Schriften prinzipiell ein Kunstwerk im Sinne des Urheberrechtes sein. Dies findet sich klar in sämtlichen aktuellen juristischen Abhandlungen zu diesem Thema:
Das Urheberrecht schließt Schriftentwürfe ausdrücklich nicht aus. Es kommt, wie bei allen Gestaltungsleistungen, allein auf den Grad der Schöpfung (die »Schöpfungshöhe«) an, ob der Status eines schutzfähigen Werkes erreicht wird oder nicht. Es handelt sich also stets um Fallentscheidungen. Generelle Aussagen lassen sich nur schwerlich treffen. 
 
Der Candida-Fall
Als vermeintlicher Beleg, dass Schriften nicht als urheberrechtliche Werke schützbar sind, wird gern der Fall der Candida-Schrift aus den 1950er-Jahren zitiert – einer der wenigen Fälle, in dem die Urheberrechtsfrage von Schriften explizit verhandelt wurde (BGH, 30.05.1958, Aktenzeichen: I ZR 21/57). Dabei verneinte der Bundesgerichtshof den urheberrechtlichen Schutz mit dem eine Partei die Verbreitung einer ähnlichen Schrift durch die andere Partei zu verbieten suchte. 
Dieses Urteil wird gern so umgedeutet, dass daraus folge, dass zumindest übliche Gebrauchs- bzw. Textschriften, wie in diesem Fall wohl niemals eine Einstufung als urheberrechtlichen Werk erlangen könnten. Also kurzum: das Gros der heute verwendeten Schriften könne keinen Werkstatus innehaben. 
Schaut man sich jedoch den Wortlaut des Urteils einmal genauer an, zeigt sich ein ganz anderes Bild. Denn der BGH äußert sich in dieser Grundsatzeinscheidung in vielerlei Hinsicht ganz klar und eindeutig zur strittigen Frage des Urheberrechts von Schriften. 
Schon im amtlichen Leitsatz des Urteils heißt es schwarz auf weiß: 
Zu den Voraussetzungen heißt es weiter:
Sprich: Es kommt auf Neuheit und schöpferische Leistung an. Und diese muss auch für Laien erkenntlich sein. Wenn dies gegeben ist, kann jede Schrift Werkstatus erlangen, wobei dies bei Zierschriften (wie es im Urteil heißt) eher der Fall sein wird, als bei Textschriften, die sich naturgemäß stärker ähneln. So kam der BGH in diesem Fall zu dem Ergebnis, dass die strittigen Schriften nicht die nötige Schöpfungshöhe aufweisen. Dass daraus folgen würde, dass sämtliche Schriften keinen Urheberschutz erlangen könnten, widerspricht jedoch eindeutig den Ausführungen des BGH-Urteils (siehe oben zitierter Leitsatz) und auch eindeutig den heutigen juristischen Einschätzungen (siehe Quellenangaben unten).   
 
Werk oder bloßes Handwerk?
Immer wieder wird auch die These aufgestellt, dass das Entwerfen von Schriften ja bloßes Handwerk wäre und daher einen Schutz weder verdient, noch rechtlich möglich macht.
Blickt man auf den reichen Schatz schriftgestalterischen Schaffens zurück, der in den letzten 500 Jahren lateinischer Druckschrift entstanden ist und der sich in unterschiedlichste Facetten und Stilrichtungen aufgefächert hat, erscheinen Aussagen wie die obigen doch reichlich realitätsfern. Die Schriftgestaltung hat sich stets parallel zu anderen Künsten wie Musik, Architektur, Malerei, Produktdesign usw. weiterentwickelt und wurde allzeit von völlig neuen Bewegungen erfasst, die konkret auf schöpferischen Leistungen einzelner Schriftgestalter zurückzuführen sind.
Die Sachzwänge im Sinne der Leserlichkeit ändern daran nichts. Auch andere musisch-gestalterische Disziplinen sehen sich den vergleichbaren Zwängen unterworfen. Das Design eines Stuhls ist nicht automatisch Gemeingut und daher nicht schützbar, weil es wie alle anderen Stuhl-Designs 4 Beine, eine Sitzfläche und eine Lehne haben muss und einer musikalische Komposition wird der Werkstatus nicht verwehrt, weil es wie tausende andere Stücke aus den gleichen 7 Tönen der C-Dur-Tonleiter besteht. 

Kleine Auswahl der Druckschriften einer einzelnen Schriftgießerei (George Bruce & Company, 1848). Bloßes Handwerk, das keinen Raum für schöpferische Gestaltung bietet?
 
Die Schützbarkeit eines Werks bezieht sich eben gerade nicht auf die durch den Gebrauch entstehenden Zwänge, sondern auf dessen konkrete, künstlerisch-ästhetische Darbietung. Ein Hersteller von Stühlen schützt nicht das Vorhandensein von vier Beinen, sondern das konkrete Design eines Stuhls. Ein Hersteller einer Schrift kann kein Monopol auf die Form eines A anmelden, gegebenenfalls aber auf »die individuelle Ausgestaltung der Zeichen eines Alphabets, die in ihrer Gesamtheit eine individuelle ästhetische Wirkung offenbaren« (Blank 1999).
Das erwähnte Stuhl-Beispiel ist nicht zufällig gewählt. Am Schweizer Bundesgericht wurde die Schutzfähigkeit von Le-Corbusier-Möbeln verhandelt (BGE 113 II 190) und dabei in einer Grundsatzentscheidung die Abgrenzung von Werk und bloßem Handwerk erörtert. Auch hier versuchte die beklagte Partei die Gestaltung als bloßes Handwerk herabzuspielen, das nicht schutzfähig sein könne: 
Das Bundesgericht folgte dieser Betrachtung jedoch nicht und kommt ganz im Gegenteil zu dem Schluss: 
Sachzwänge durch den Gebrauch schränken die Schützbarkeit also nicht automatisch ein oder machen sie gar unmöglich. Und diese rechtliche Betrachtung des Schweizer Bundesgerichts spiegelt auch gut die gestalterische Herausforderung wider. Denn gerade wo die Sachzwänge dominieren, kann die schöpferisch-gestalterische Herausforderung für die Schaffung eines hochwertigen, eigenständigen und funktionalen Werkes besonders groß sein. Dies gilt für den Entwurf eines Stuhls genauso wie für eine Textschrift.
 
2. Schriften als Geschmacksmuster
Interessanterweise verweist der BGH auch schon in den 1950er-Jahren im Candida-Urteil ausdrücklich auf die alternative Schutzmöglichkeit zum Urheberrecht: dem Geschmacksmusterschutz.
Deutschland
Das Geschmacksmuster schützt »die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon«. Seit einer Reform 2004 zur Umsetzung einer europäischen Richtlinie sind Schriften in Deutschland nun direkt über das Geschmacksmustergesetz schützbar. Im Gegensatz zum Urheberrecht ist die Schutzdauer eines deutschen Geschmacksmusters aber auf maximal 25 Jahre beschränkt. 

Geschmacksmustereinträge von Schriften beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
 
Europa
Auf europäischer Ebene können Schriftmuster ebenfalls als so genanntes Gemeinschaftsgeschmacksmuster in allen EU-Mitgliedsstaaten geschützt werden. Dies kann durch selbstständige Eintragung erfolgen oder seit 2003 durch bloße »Bekanntmachung in der Öffentlichkeit«. Der Schutz kann also auch ohne Hinterlegung eines Schriftmusters bestehen, jedoch muss dann im Streitfalle die frühere Veröffentlichungen und der Vorsatz der Nachbildung der früheren Veröffentlichung vom Kläger selbst belegt werden. Die Durchsetzung der eigenen Ansprüche ist mit hinterlegten Schriftmustern also deutlich einfacher – sie sind jedoch keine zwingende Voraussetzung für einen Schutz während der jeweiligen Schutzfristen. 
 
International
Auf internationaler Ebene kann der Geschmacksmusterschutz über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in den 58 Staaten, die das Haager Abkommen unterzeichnet haben, durchgesetzt werden. 
 
Fazit
Wie gezeigt wurde, ist es unwahr, dass die grafische Gestaltung von Schriftarten keinen rechtlichen Schutz genießen könnte. Ganz im Gegenteil: Der Gesetzgeber sieht mit dem Urheberrechtsgesetz und dem Geschmacksmustergesetz ausdrückliche zwei Mittel dazu vor. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Grundsatzurteil zur Candida-Schrift ausdrücklich die Möglichkeit des Schriftenschutzes als urheberrechtliches Werk ausgeführt, selbst für Gebrauchsschriften. Und auch alle heutigen juristischen Abhandlungen zu diesem Thema (siehe Quellenliste unten) kommen zu dem gleichen Ergebnis. 
Da es sich bei der Einstufung als urheberrechtlichen Werk jedoch stets um Fallentscheidungen handeln muss, bietet sich für den Schutz durch hiesige Schriftanbieter vor allem der bis zu 25 Jahre währende Geschmacksmustereintrag als probates Mittel an. Denn dieser stellt auch deutlich geringere Anforderungen an die Schöpfungshöhe, wie schon der BGH klarstellte: Die Schriftentwürfe müssen neu und »geschmacklich eigentümlich« sein, ihnen darf aber der »für ein Kunstwerk erforderliche Grad an eigenpersönlicher Prägung« fehlen. 
Dass die Schwelle zum Erreichen des Urheberschutzes im Falle von Schriften vergleichsweise hoch liegt, erscheint auf den ersten Blick etwas ungerecht. Mit jedem fotografischen Schnappschuss lässt sich leichter eine Schöpfungshöhe erreichen, als mit einer Schrift, in die hunderte Arbeitsstunden gesteckt wurden. Doch dieser Umstand hat auch in gewisser Weise seine Berechtigung. Schriften sind, zum Beispiel im Gegensatz zu einem einzelnen Gemälde, ein professionelles Werkzeug des täglichen Gebrauchs. Zu rigide Schutzmöglichkeiten könnten dazu führen, dass ein Hersteller einen bestimmten Schriftgestaltungsstil auf viele Jahrzehnte hinaus für sich allein beanspruchen könnte. Und dies wäre kaum in Sinne der Schriftanwender. So kann man den auf 25 Jahre beschränkte »Geschmacksmusterschutz für ein konkretes Produkt« tatsächlich auch für Schriften als angemessen verstehen. In dieser Zeit hat der Hersteller die Möglichkeit, sich gegen direkte Plagiate und unberechtigte Verwendung zu wehren und seine Schrift als Marke zu etablieren. Denn den Schriftnamen kann der Hersteller dauerhaft schützen und insbesondere bei erfolgreichen Schriften im heutigen, schier unüberschaubaren Schriftenmarkt, ist der bekannte Name einer Schrift ein wesentlicher Verkaufsfaktor. 
 
Ausblick
Soweit zu den Schutzmöglichkeiten des Designs einer Schrift. Jedoch nutzen Schriftanwender nicht bloße Schriftentwürfe, wie es etwa mit den Abreibebuchstaben im 20. Jahrhundert noch der Fall war. Schriften werden heute als Fontdateien verwendet und unabhängig vom grafischen Entwurf hat die Qualität der »Fontsoftware« maßgeblichen Einfluss auf die Einsetzbarkeit der Schrift. Im nächsten Teil der Serie widmen wir uns daher einem weiteren typischen Streitpunk: Sind Schriften der Definition nach »Software« und kann man sie auch auf diesem Wege rechtlich schützen?
Quellen:
Jaeger/Koglin: Rechtlicher Schutz von Fonts, 2002 Anja Assion, Telemedicus: Schriften - Wie sind sie rechtlich geschützt?, 2009 Karsten+Schubert Rechtsanwälte: Der rechtliche Schutz von Schriften, 2010 Candida-Urteil: BGH, I ZR 21/57, 1958 Blank: Schutz typographischer Schriftzeichen und Schriften im schweizerischen Immaterialgüter- und Lauterkeitsrecht, 1999 Le-Corbusier-Urteil BGE 113 II 190, 1987
Über ein halbes Jahr haben wir daran gefeilt. Nun ist sie verfügbar: die vierte Ausgabe des Typografie.info TypoJournals unter dem Motto »das Schriftschaffen im deutschsprachigen Raum«. 
 
Auf Typografie.info sammeln wir seit über 10 Jahren in Artikeln typografisches Fachwissen. Das Medium Internet erlaubt dabei einen schnellen und bequemen Zugriff über die Suchfunktion sowie Aktualität und Korrigierbarkeit der Inhalte. Dies alles kann gleichsam Vor- und Nachteil sein. Denn wenn wir auf einen konkreten Zeitabschnitt zurückblicken wollen, ist dies bei einem sich ständig ändernden Medium äußerst schwierig. Hier beweisen die sprichwörtlich schwarz auf weiß gedruckten Inhalte auch im digitalen Zeitalter weiterhin ihre Stärke. So entstand auch die Idee zur vierten Ausgabe des TypoJournals, das sich in einer losen Artikelfolge dem Schriftschaffen im deutschsprachigen Raum widmet. Das Thema könnte natürlich problemlos mehrere Bände füllen. Von Gutenbergs Druck mit beweglichen Bleilettern bis zu den unzähligen jungen talentierten Schriftgestaltern der Gegenwart – Deutschland, Österreich und die Schweiz haben im Bereich der Druck- und Schriftkunst immer eine wesentliche Rolle eingenommen. Und diesem Wirken widmen wir uns nun ausschnitthaft in dieser Ausgabe. Wir porträtieren ausgesuchte Schrifthersteller und -gestalter, Museen, Druckereien sowie typografische Organisationen – und auch eine Auswahl von aktuellen Arbeiten aus den Designhochschulen darf nicht fehlen.
 

 
Die Themen der Ausgabe:
Linotype damals und heute
Von der Setzmaschine zum Schriftanbieter Die Leser von Morgen
Typografie als Strategie der Leserkonditionierung um 1800 Über den Stempelschneider Justus Erich Walbaum Das Gutenberg-Museum Mainz
(Kurzvorstellung) Die Schriftsammlung des Museums für Druckkunst Leipzig Große Liebe
Das Buchstabenmuseum in Berlin rettet typografische Riesen Ungewöhnliche Umlaute
Eine kleine Systematik Der Schriftanbieter URW++
Die Wiege der skalierbaren Schrift Als die Schrift laufen lernte
Die Kurrent um 1900 FontShop und die FontFonts
Der Berliner Schrifthersteller und Versandhandel in Schwarz und Gelb Schriftanbieter
Eine Übersicht zum deutschen Sprachraum Aus der Hochschule
Diverse Kurzvorstellungen Die typographische Gesellschaft München Die typographische Gesellschaft Austria Janz aus Blei jesetzt?
Bleisatz im heutigen Berlin und ein bisschen drumherum Beiteiligte Autoren (Auswahl): 
Dr. Sebastian Böhmer, Julia Kerschbaum, Sonja Knecht, Florian Hardwig, Christine Hartmann, Ralf Herrmann, Frederik Marroquin, Steve Matteson, Peter Rosenfeld
 
Restbestände von Heft 3 und 4 können derzeit noch über unseren Shop bezogen werden. Download-Versionen aller 4 TypoJournal-Ausgaben gibt es als Premium-Inhalte für Typografie.info-Förderer in unserem Download-Bereich. 
Effektvolle Bilder am Smartphone zu schießen und über Dienste wie Instagram zu publizieren, ist schon lange ein weltweiter Trend. In letzter Zeit kamen zusätzlich immer mehr Apps auf den Markt, mit denen man die eigenen Bilder vor dem Veröffentlichen nicht nur mit Bildeffekten versehen, sondern auch mit Text beschriften kann.
Aus Lizenzgründen kamen die ersten Apps dieser Art mit einer beschränkten Auswahl von Freeware-Fonts daher – typografisch wenig überzeugend. Doch es tut sich etwas! Nun steigen selbst Schriftanbieter selbst in das Geschäft mit ein. Nachfolgend stellen wir aus den unzähligen verfügbaren Apps dieser Art drei aus typografischer Sicht empfehlenswerte vor. 
 
Photolettering
Der Begriff Photolettering (»Fotosatz«) bekommt hier Jahrzehnte nach seiner Entstehung eine völlig neue Bedeutung. House Industries hat zusätzlich zu seinem gleichnamigen Webdienst eine App für iOS veröffentlich, mit der sich Fotos mit zum Teil zweifarbigen Fonts beschriften lassen. Die App ist gratis, kommt jedoch nur mit 3 vorinstallierten Fonts. Alle weiteren Fonts können direkt aus der App kostenpflichtig für je 89,- Eurocent erworben werden. Dazu zählen zum Beispiel die Chalet, die Neutraface und eine zweifarbige Caslon. 
Wenn man es sich recht überlegt, ist es doch erstaunlich und erfreulich, dass über Apps wie diese professionelle Fonts nun zu einem erschwinglichen Massengut werden, das von Millionen Smartphone-Nutzern als bewusstes Gestaltungsmittel eingesetzt wird. 
 

 
Over
Die App namens Over für 1,79 Euro besticht durch eine sehr einfache Bedienung und kommt mit 30 vorinstallierten Fonts, jedoch fast alle aus dem Freeware-Bereich. Zumindest ist die Auswahl aber breit gefächert. Es lassen sich beliebig viele Textebenen anlegen, so dass man schon fast von typografischer Gestaltung auf dem Smartphone-Display sprechen kann. 
Weitere Fonts sind auch hier freischaltbar. Allerdings handelt es sich hier größtenteils um Fonts die ohnehin auf dem iOS-Gerät vorhanden und damit ja bereits eigentlich schon für den Nutzer lizenziert sind. Hier wird also lediglich noch einmal künstlich die Benutzung in der Anwendung verkauft. 
http://madewithover.com
 

 
Phonto
Wer weder auf die Systemfonts, noch auf die über die Apps zur Verfügung gestellten Fonts zurückgreifen will, kann zu Phonto greifen. Diese kostenlose App ermöglicht im Gegensatz zu fast allen anderen Apps dieser Art die Benutzung beliebiger Fonts vom eigenen Desktop-Rechner. Man kann dazu über iTunes beliebige TrueType- oder OpenType-Fonts in die App laden. Die Bedienung der App gestaltet sich etwas umständlich, aber auch hier sind mit mehreren Textebenen, Färbungen, Drehungen etc. viele Gestaltungsmöglichkeiten gegeben. 
 

Die Latinotype Trend, manuell auf dem iPhone verfügbar gemacht über Phonto
Im Verlag Hermann Schmidt Mainz ist das Buch Schrift wirkt! von Jim Williams erschienen. Es handelt sich dabei um die deutsche Lizenzausgabe des englischen Buches »Type Matters!«.
 
Im Klappentext heißt es: »You cannot not communicate – das gilt nicht nur für die mündliche, sondern auch für die schriftliche Kommunikation. Schrift wirkt. Besser, man weiß wie! Mit der Befreiung der Schrift vom Blei ist nicht nur viel frischer Wind ins Typedesign gekommen, sondern auch Expertenwissen verloren gegangen. Hier kommt der charmante Einstieg in die Welt von Type  & Typo! Eine kleine Liebeserklärung an die Schrift, die Ihnen hilft, Sprache sichtbar zu machen. Ein allgemeinverständliches Büchlein, das Sie zum souveränen Chef der enormen ›Setzerei‹ macht, die sich hinter der Tastatur von Mac und PC versteckt.«
 
Der Autor Jim Williams ist Dozent im Fachbereich Grafik an der Staffordshire University und entwickelte für seine Studenten eine Serie von Handzetteln mit typografischen Tipps und Tricks. Daraus entstand schließlich dieses Buch. Es ist in drei Kapitel unterteilt: Im ersten Teil geht es um Hintergrundwissen zu Schriftklassifikation, Buchstabendetails, Schriftmischung und dem Aufbau von Schriftfamilien. Im zweiten und dritten Kapitel werden jeweils Tipps und Tricks für Display- und Lesetypografie gegeben – also ein Querschnitt zur Mikro- und Makrotypografie. Von Schriftwahl, Absatzformatierungen, optischem Randausgleich etc. bis hin zu Details wie Ligaturen, Unterschneidungen und ähnlichem mehr.
 

 
Ausstattung und Gestaltung
Das Buch kommt mit Lederoptik und cremefarbenem Papier wie ein Moleskine-Skizzenbuch daher und liegt entsprechend angenehm in der Hand. Im Gegensatz zu anderen Fachbüchern sieht man dem Werk den Ursprung in typografischen Handzetteln noch gut an. Statt langer Fließtexte gibt es daher vor allem Beispielabbildungen zu sehen, die mit kurzen Texten erläutert werden. Oft wird auch mit Vorher-/Nachher-Vergleichen gearbeitet, so dass sich die Wirkung der beschriebenen typografischen Maßnahmen direkt beurteilen lässt. Die Texte sind leicht verständlich geschrieben, jedoch wird auch mit Fachbegriffen nicht gespart, so dass sich das Buch schon eher an Grafikdesigner und Autoren statt an interessierte Laien richtet. 
 

 
Fazit
Im Klappentext heißt es: »Hier kommt der charmante Einstig in die Welt von Type & Typo!« Und dem kann man sich sicherlich anschließen. Das Buch ist locker geschrieben und bietet Anfängern einen leichten Einstieg in das Thema. Insbesondere begleitend zu Ausbildung, Studium oder einzelnen Typografie-Kursen ist das Buch ein empfehlenswerter Begleiter. Ein umfassendes Lehrbuch kann es nicht ersetzten. Dies verwundert jedoch nicht, wenn man sich die Herkunft in gesammelten Handzetteln verdeutlicht. Die Inhalte sind keineswegs vollständig oder tiefgründig, sondern eher Sammlung von persönlichen Typografie-Tipps des Autors. 
Zumindest im deutschen Buchmarkt füllt es auch weniger eine existierende Lücke. Die Einsteigerbücher von Hans Peter Willberg oder »Buchstaben kommen selten allein« von Indra Kupferschmid funkionieren ganz ähnlich. 
Nichtsdestotrotz: Mit einem Preis von knapp 20 Euro kann man mit diesem Buch nicht viel falsch machen und es eignet sich sicherlich auch hervorragend zum Verschenken. 
 
Das Buch kann direkt auf der Website des Verlages bestellt werden. 
Weitere Buchrezensionen gibt es in unserem Wiki. 
 
Daten zum Buch
Jim Williams | Gesine Hildebrandt SCHRIFT WIRKT! – Einfache Tipps für den täglichen Umgang mit Schrift 160 durchgehend zweifarbige Seiten Format:  22 x 17 cm Soft-Flex-Band mit runden Ecken, Kunstledereinband ISBN: 978-3-87439-836-7
Preis: 19,80 EUR
Neben Musiknotenblättern erfolgte auch der Druck von Landkarten über lange Zeit vor allem mithilfe des Holzschnittes oder des Kupferstichs. Im Laufe des 18. Jahrhunderts gab es jedoch auch Versuche, den Bleisatz zum Druck von Landkarten zu verwenden. 
Die Entwicklung dieser Technik geht zu weiten Teilen auf den Diakon August Gottlieb Preuschen (1734–1803) zurück. Anfangs nannte er sie noch Ingénieurie d’estampe, taufte sein System der »Ordnung von geographischen Bildern und Objekten nach geometrischen Regeln und Verhältnissen« dann aber später in Typometrie um. 

Seine erster Versuch zur Fertigung einer Bleisatzlandkarte fand um 1773/74 statt. Für seine Karte von Sizilien (siehe Abbildung) mussten Kreise als Kennzeichnung von Städten und ein umgedrehtes V als Markierung des Aetna herhalten. Die Umrisse der Insel und die Kennzeichnung der Bezirke wurden im Druck nur durch Sternchen grob angedeutet und nachträglich per Hand zu einer Linie verbunden. 
Ein eher ernüchterndes Ergebnis, von dem sich Preuschen aber nicht abschrecken ließ. Stattdessen suchte er sich einen patenten Mitstreiter, der sich auf Guss und Satz von Schriften verstand. Dieses Partner fand er in Wilhelm Haas-Münch (1741–1800) von der Baseler Haas’schen Schriftgießerei. Haas fertigte eine Satz Typen speziell zur Darstellung von Karten und konnte damit schon beachtlich detailreiche Probekarten abdrucken. 

Probedruck von Haas
 
Wie so oft bei neuen Entwicklungen, zeigten sich viele zunächst skeptisch. Im Berlinischen Journal für Aufklärung verteidigt Preuschen seinen »vorläufigen Versuch über die Typometrie«:
 
»Ich werde mich durch die Kritik derjenigen, welche ſich aus dem Grunde gegen die Typometrie erklären werden, weil ſie ihnen fremd ſcheinen wird, und daß dieſe Entdeckung nicht ſchon längſt und von den berühmteſten Mathematikern gemacht ſey, nich außer Faſſung bringen laſſen.«
»Um den Wert dieſer Erfindung herabzuſetzen, und zugleich die beſten Verſuche zu verſchreien, wird man mir vielleicht die Vorzüglichkeit der Kupferſtecherei entgegen ſtellen. Allein wenn ſie gleich den Druck durch ihre Feinheit übertrift; ſo wir der billige Theil des Publikums doch in der Folge den Nutzen der Typometrie, der keineswegs in Betracht der leichtern und vortheilhaftern Ausführung in ſeiner ganzen Ausdehnung, ohne die Regeln der Symmetrie und Präciſion zu übertreiben, geringer iſt, verkennen.«
»Und geſetzt, daß die Typometrie auch nicht bis zum höchſten Grad der Vollkommenheit gelangt; ſo wird ſie dennoch nichts deſto weniger, wegen der geringen Koſten und wegen der verſchiedenen Veränderung, in Abſicht des Formats der Karte, immer wichtig genug ſeyn.«
 
Die Aussichten waren ganz klar verlockend. Genau wie beim Handsatz mit beweglichen Lettern winkten Kostensenkung und Geschwindigkeitssteigerung zur Produktion der Karten und somit auch ein lukratives Geschäft für die Druckereien, die diese Technik meisterten. Es ging wohl weniger darum, den Kupferstich zu überflügeln, sondern ihn mit günstigeren Druckkosten zu schlagen. 
Ein Geschäft witterte auch der Leipziger Verleger Johann Gottlob Immanuel Breitkopf (1719–1794), der ebenfalls mit der Fertigung typometrischer Karten experimentierte und sich alsbald in die Diskussion einschaltete. Er meldete öffentlich Zweifel an Zweckmäßigkeit der Technik an. Denn die Karten lassen sich nun einmal schwer in ein zeilenweises Raster pressen, wie es im Handsatz mit Bleilettern nötig wäre. Irgendwo kommen sich Wege, Flüssen, Berge etc. immer ins Gehege und sind mit einem beschränkten Satz von vorgefertigten Typen nur schwerlich darstellbar. Insbesondere die Größe üblicher Landkarten stellte den Bleisatz vor Probleme. Nichtsdestotrotz experimentiert auch Breitkopf weiter und es begann ein Wettstreit zwischen Basel und Leipzig. 
»Da aber dieſe durch Typen gesetzte Charten vermuthlich nicht wohlfeiler, als die Kupfer geſtochenen, ausfallen werden;  und doch in der Ausführung bey der unterſchiedenen Projection der zu liefernden Charten, ihre großen Schwierigkeiten finden müſſen; ſo wiſſen wir unſers Theils nicht, ob wir aus einem andern Grunde darzu rathen ſollen, als daß ein Denkmal dieſer Erfindung auf die Nachwelt komme.« 
 

Fantasie-Karte von Breitkopf: Das Reich der Liebe. Zweyter Landchartenſatz-Verſuch. Leipzig, 1777

Die typometrischen Karten haben schon auf den ersten Blick eine ganz eigene Anmutung. Alles wirkt streng arangiert und gleichförmig. Jedes Objekt hält Abstand zu den umliegenden Objekten. Breitkopf ist besonders bemüht, so nah wie möglich am etablierten Handsatz von Schrift zu arbeiten. So stehen Texte im Vergleich zu normalen Karten niemals schräg auf dem Blatt. Die Problematik der sichtbaren Anschluss-Stellen der einzelnen Bleilettern bei durchgehenden Wegen, Flüssen und Grenzen vermeidet Breitkopf geschickt durch die Punktierung oder Strichelung dieser Linien. 

Mit der 1777 erscheinenden Carta della Sicilia im Format 60×46 Zentimeter kamen Preuschen, Haas und die Haas’sche Schriftgießerei indes zu großer Bekanntheit. Sie beweist die Tauglichkeit der Technik auch für reale und großformatige Karten. 
Die genaue Vorgehensweise der Fertigung ist nicht belegt. Es ist zu vermuten, dass die Karten zunächst abgepaust und mit einem Rastersystem versehen wurden, um die jeweils nötigen Bleilettern auswählen zu können. Ein strengen Zeilensystem wie im Textsatz war nur schwer durchzuhalten, insbesondere, wenn man Kupferstich-Karten imitieren wollte, in denen Texte auch regelmäßig schräg oder bogenförmig stehen. Dann war der Ausschluss der entstehenden Freiräume besonders schwierig. Die Kegel mussten beschnitten oder freistehend gesetzt und die Zwischenräume ausgegossen werden. 

Die Carte Typometrique du Canton de Basle (1799) enthält eine Legende, in der sich einige der benutzten Lettern der Karte einzeln betrachten lassen
 
Im Zuge der Napoleonischen Kriege erweist sich der typometrische Kartensatz als äußerst praktisch. Denn er ist nicht nur vergleichsweise schnell und günstig anzufertigen, sondern erlaubt auch jederzeit Korrekturen, wenn sich Grenzverläufe ändern und die Karten neu gedruckt werden müssen. 
Auch bei Didot in Paris wird später typmetrisch gedruckt und in Wien vervollkommnet Franz Raffelsperger im 19. Jahrhundert den Kartendruck in dieser Technik. Doch die Typometrie konnte sich nie auf breiter Front durchsetzen. Um 1800 erfindet Alois Senefelder die Lithographie und schafft damit ein deutlich überlegenes Verfahren zur Vervielfältigung von (selbst farbigen) Bildvorlagen.

Doch gänzlich tot ist die Typometrie dennoch nicht. Hans Reichels Schriftfamilie FF Routes nimmt das Konzept auf und transportiert es ins digitale Zeitalter. Straßen, Kreuzungen, Brücken und vieles mehr lassen sich als Schriftzeichen eintippen und durch die Verwendung mehrerer Schriftschnitte sind sogar farbige Hinterlegungen möglich. Komplexe Karten lassen sich auf diese Weise freilich nicht herstellen – auch hier stößt man an die Grenzen, mit denen die Tüftler des 18. Jahrhunderts bereits zu kämpfen hatten. 
In der letzten Folge dieser Serie wurde bereits dargelegt, warum digitale Schriften überhaupt lizenziert werden und man kein Eigentum an ihnen erwerben kann. Man erhält stattdessen eine Nutzungslizenz. Nicht wenige Schriftanwender wundern sich aber heute, dass man für eine Nutzung von Fonts auf Webseiten oder in eBooks zusätzliche Lizenzen zur normalen Druckschriftlizenz benötigt und dass diese eventuell sogar an Auflagen bzw. Seitenabrufe gekoppelt sind. Bei Druckschriften spielt es doch auch keine Rolle, welche Drucksachen man produziert und ob diese eine Auflage von 100 Stück oder 1 Million Stück haben. Warum kostet nun also digitales Publizieren extra und ist gegebenenfalls sogar auflagenabhängig? Was ist der Unterschied zwischen einer Buchseite auf Papier und auf einem Kindle? Sind nicht beide einfach nur zum Lesen da und sollten mit einer Lizenz abgegolten werden? 
Auch hier wähnen einige Kritiker böse Machenschaften und Übervorteilung der Schriftnutzer. Tatsächlich sind diese speziellen Nutzungslizenzen eine logische Folge des Prinzips der Nutzungslizenz. Man muss dazu lediglich verstehen, was »Nutzung von Schrift« heute bedeutet und wofür man also genau bezahlt.
 
Auflagenunabhängigkeit von Druckschriftlizenzen
Dass für Druckschriften keine auflagenabhängigen Kosten entstehen ist heute üblich, aber gar nicht unbedingt selbstverständlich, wenn man sich vergleichbare lizenzfähige Gestaltungsleistungen anschaut. Wird ein Illustrator oder Fotograf engagiert, macht es meist einen großen Unterschied, ob dessen Werk im Lokalteil einer Zeitung oder auf dem Cover eines Magazins in millionenfacher Auflage erscheint. In beiden Fälle würde aber für die verwendeten Schriften kein unterschiedlicher Preis entstehen, völlig gleich, welchen Anteil die Schrift am gestalterischen Gesamtwerk hat. Selbst für ein typografisches Logo auf Basis eines Fonts, für das die Agentur vielleicht sechstellige Erstellungskosten veranschlagt, erhöht sich der Lizenzpreis der benutzen Schrift in der Regel nicht. 
Dass dies so ist, hat wohl eher historische Gründe. Die früheren Schriftträger, egal ob im Blei- oder im Fotosatz, waren einmalig, nicht kopierbar und dem Verschleiß unterworfen. Ihr Einsatz war also schon physisch beschränkt. Mit der Umstellung auf Nutzungslizenzen für digitale Fonts hat man dann einfach keine Auflagenbeschränkungen eingeführt. Dies wären wahrscheinlich zu dieser Zeit schwer vermittelbar und schon gar nicht durchsetzbar gewesen. Die einzig nötige Änderung, war die Umstellung auf nutzerbasierte Lizenzen. 
 

 
Nutzungslizenzen nach Anzahl der Nutzer
Bei physischen Produkten ist eine Beschränkung der Nutzerzahl quasi schon »eingebaut«. Eine Schriftscheibe für das Fotosatzgerät diatype (siehe Abbildung) kann nur in ein Gerät eingelegt und von einer Person benutzt werden. Und auch vor einem Bleisatz-Setzkasten steht schon aus praktischen Gründen nur eine Person. Mit digitalen Schriften (oder jeglicher Desktop-Software) änderte sich dies schlagartig. Diese können problemlos auf 100 Unternehmensrechner kopiert und von 100 Personen gleichzeitig genutzt werden. 
Daher wird bei der Lizenzierung von Software die Zahl der Nutzer bzw. Installationen über die Nutzungsbedingungen eingeschränkt bzw. eine Multi-Lizenz fällig. Das ist zwar nicht die einzig mögliche Lizenzierungart, aber es ist die übliche, da sie vergleichbar mit der Nutzung physischer Produkte ist und somit ein gewisses Maß an Fairness mitbringt. Umso mehr Nutzer es gibt, umso höher ist der Lizenzpreis. Eine Agentur mit 5 Computern muss 5 Mal InDesign lizenzieren und eine Agentur mit 50 Computern eben 50 Mal. Der Preis richtet sich nach den tatsächlichen Nutzern und wird nicht etwa in gleicher Höhe einmal pro Unternehmen fällig. Das würde die kleinere Agentur kaum als fair ansehen. Daher ist Einzelplatz-Software praktisch immer an die Zahl der Einzelnutzer gekoppelt. 
 
Fontnutzung definiert
Haben wir InDesign und unsere Fonts für unseren Rechner ordentlich lizenziert, können wir damit im Drucksachenbereich tatsächlichen machen was wir möchten. Beliebige Kunden, beliebige Projekte, beliebige Auflagen. Die einmalige Nutzungslizenz deckt dies alles ab – auf Lebenszeit. 
Doch soll die Schrift in eine Webseite oder ein eBook eingebettet werden, ist damit Schluss. Warum das so ist, liegt in der Definition von Schriftnutzung:
 
Schriftnutzung ist das aktive Rendering von Schrift unter Zuhilfenahme der Fontsoftware. Das bedeutet: Ein Programm erzeugt dynamisch einen Textfluss mit den jeweiligen Fonts. Dazu wandelt es einen gegebenen, digital vorhandenen Text in Echtzeit in eine darstell- bzw. druckbare Form um, in dem es aus dem Font einzeln die passenden Glyphen entnimmt, dabei die Zurichtung und Unterschneidung anwendet und gegebenenfalls weitere Funktionen wie OpenType-Ersetzungen oder Hinting-Anweisungen ausführt. Dies ist die Nutzung von Fonts.
Wenn ein Grafikdesigner eine Drucksache in InDesign setzt, erfolgt diese Nutzung. Die Fontsoftware wird dem Anwendungprogramm über eine temporäre oder dauerhafte Installation zur Verfügung gestellt und in der Bildschirmansicht oder in einer Ausgabeform (etwa als PDF oder TIF) gerendert. Wie oft diese Gestaltung dann von der dann statischen Druckvorlage tatsächlich reproduziert wird, spielt keine Rolle, denn die Nutzung der Fontsoftware ist mit der Gestaltung der Seiten ja bereits abgeschlossen. Auch kann man die gerenderten Texte bekanntlich in Kurven oder ein Bitmapbild wandeln und diese, zum Beispiel als Logo eines Unternehmens, weitergeben. Denn das Logo in Kurven oder als Bitmap-Bild ist dann kein aktives Schriftrendering mehr.
 

 
Digitales Publizieren
Beim digitalen Publizieren (Webseiten, eBooks, Mobil-Anwendungen etc.) geht nun aber die Nutzung vom Ersteller der Publikation auf den Leser der Publikation über – und dies ist der entscheidende Unterschied. Denn der komplette und funktionsfähige Font wird mit der Webseite, der App oder dem eBook ausgeliefert und in Echtzeit beim Leser auf dem Gerät gerendert, als wäre er lokal installiert. Diese Art der Nutzung entspricht also exakt der Nutzung des Fonts durch einen Grafikdesigner in InDesign. Statt der einmaligen Benutzung durch den Designer entsteht eine tausendfache Nutzung durch die Leser. Es spielt dabei auch nur bedingt eine Rolle, ob der Font für den Leser in irgendeiner Form zugänglich ist oder nicht. Entscheidend ist die Nutzung im Sinne des aktiven Textrenderings.
Ein Unterschied zur Nutzung in InDesign ist natürlich der Zweck. Während der Grafikdesigner den Font in der Regel als ein professionelles Werkzeug zur Erstellung von kommerziellen Drucksachen benutzt, konsumiert der Leser einer Webseite oder eines Magazins auf dem Kindle oder iPad lediglich einen Text. Dieser Unterschied spiegelt sich im deutlich unterschiedlichen Preis der Nutzungen wider. Während der Grafikdesigner den üblichen Lizenzpreis von z.B. 50 Euro bezahlt, zählt der Leser einer Webseite nur als einer von tausenden Seitenabrufen, die der Anbieter der Webseite begleichen muss. So zahlt der Betreiber der Webseite z.B. einen jährlichen Pauschalbetrag, mit dem Millionen von Seitenabrufe abgegolten sind.
 
Niemand erwartet, dass die Nutzungslizenz von InDesign einschließt, dass man die InDesign-Software als Teil der Gestaltung beliebig weitergeben könnte. Bei Fonts hingegen erwarten viele jedoch genau dies. Dabei sind beide Produkte prinzipiell vergleichbar. Sie sind digitale Gestaltungswerkzeuge und man bezahlt dafür, sie auf einem lokalen Gerät benutzen zu können und nicht sie tausendfach offen oder eingebettet weiterzuverbreiten.
 
Man muss also beim digitalen Publizieren immer unterscheiden, ob das Werkzeug (»der Font«) nur benutzt oder auch weitergegeben werden soll. Die Erstellung eines Logos mit einem Font ist eine Fontnutzung. Die Weitergabe des Logos als TIF oder Vektordatei ist im Sinne der Lizenz keine Nutzung des Fonts mehr und muss nicht separat vergütet werden. Die Erstellung einer GIF-Datei, die Text enthält ist eine Nutzung. Aber die GIF-Datei kann anschließend auf eine Webseite gestellt oder in ein eBook eingebettet und millionenfach verbreitet werden. Die Darstellung der Schrift ist statisch und keine Fontnutzung im Lizenzsinne mehr. 
Wird jedoch die Webseite oder das eBook mit dem Font zusammen ausgeliefert, vervielfältigt man das Werkzeug selbst – und dies für eine Nutzung, die in die Tausende oder Millionen gehen kann. Dafür muss in der Regel eine separate Lizenz erworben werden, die dann gegebenenfalls auch auflagenabhängig ist. 
 
Sonderfälle
Während man sehr klar unterscheiden kann, dass das aktive Rendern eines Webfonts eine Fontnutzung ist, die Anzeige des Textes in einem GIF auf der Webseite aber nicht, ist die Einstufung als Fontnutzung manchmal aber auch schwerer. Die Formate PDF und SWF (Flash) sind solche Fälle, weil sie genau zwischen die genannten Pole fallen. Die Anordnung der Zeichen in einem PDF ist in der Regel im Voraus durch den Ersteller des PDFs festgelegt worden. Es gibt also keinen echten Textfluss, der beim Betrachten in Echtzeit erzeugt werden würde. Dennoch werden sehr wohl die einzelnen Glyphen aus dem (meist unvollständig) eingebetteten Font entnommen und bei der Darstellung des PDFs entsprechend angeordnet. Das PDF kann aber auch – zum Beispiel für Formulare – als bearbeitbar angelegt worden sein, so dass der Anwender den Text nachträglich komplett abändern kann. Somit ersteht also doch wieder eine Nutzung der Original-Fontsoftware, die dies deutlich von der Darstellung eines GIFs oder eines in Kurven gewandelten Vektorbildes unterscheidet.
 

 
In dieser unklaren Zuordnung, ob PDFs nun eine Nutzung der Fontsoftware sind oder nicht, liegt begründet, dass sich die Nutzungsbedinungen (EULAs) der einzelnen Schrifthersteller hier auch so deutlich unterscheiden. Die meisten Hersteller gestatten die Erstellung von unbearbeitbaren PDFs, manche fordern für deren Verbreitung aber auch die Begleichung einer speziellen Nutzungslizenz. Manche gestatten die kostenlose Verbreitung solcher PDFs, nicht aber die kommerzielle. Hier sollte man also genau hinschauen und die EULA vor dem Kauf der Schriftlizenz sorgfältig studieren.
 
Fazit
Hat man dieses Prinzip der Schriftnutzung als aktives Rendering von Schrift verstanden, wird offensichtlich, warum es heute so viele Lizenzen gibt und warum beim digitalen Publizieren nutzerabhängige Lizenzgebühren fällig werden. Daran ist, wie wir gesehen haben, auch nichts neues. Schriftlizenzen waren von Anfang an nutzerabhängig. Neu ist lediglich, dass der Font nicht mehr nur lokal installiert wird, sondern gegebenenfalls an hunderttausende Leser von Webseiten und eBooks ausgeliefert werden kann. Diese hundertausendfache Nutzung kann jedoch nicht einfach mit der normalen Druckschriftlizenz abgegolten sein, die in ihren Bedingungen und ihrem Preis ganz konkret auf die 1 bis 5 lokalen Nutzer zugeschnitten ist – so wie Nutzungslizenz von Adobe InDesign nicht die Verbreitung des Programms selbst einschließt. 
 
Ausblick
In den ersten beiden Artikeln dieser Serie haben wir schon gezeigt, dass Nutzungslizenzen für Schriften kein Trick, sondern eine rechtliche Notwendigkeit sind und dass die Nutzerabhängigkeit der Lizenzen zu verschiedenen Lizenzarten für Druckschriften, Webnutzung, eBook usw. führt. 
Um überhaupt erst einmal Nutzungsrechte einräumen zu können, muss man jedoch auch im Besitz von Rechten an den immateriellen Gütern sein. Dafür kommen verschiedene Schutzrechte in Betracht, um die es gern Streit gibt. Deshalb werden wir uns in den weiteren Folgen dieser Serie jeweils ausführlich mit diesen einzelnen Schutzrechten beschäftigen. 
Schriftlizenzierung ist Alltag im professionellen Design. Doch die Details lernt man leider auch in einer Ausbildung oder einem Studium in diesem Fachbereich nicht. In unserem früheren Artikel Mythos Schriftlizenzen haben wir bereits einige Grundlagen zu diesem Thema vermittelt. Dabei ging es vor allem ganz praxisbezogen um das »Wie« – und weniger um das »Warum«. Um letzteres ranken sich jedoch ebenfalls viele Gerüchte. Wer sich zum Thema Schriftlizenzen im Internet informieren möchte, findet dabei eine Fülle von abenteuerlichen Aussagen. Mit einer Serie von Artikeln soll hier nun etwas Licht ins Dunkel gebracht werden. 
Als erstes soll es schlicht und ergreifend um die Frage gehen, warum Schriften überhaupt lizenziert werden. Denn immer wieder wird von einzelnen der Eindruck erweckt, das Prinzip der Lizenzierung und dessen Anwendung in der Praxis wären ein Konstrukt, dass sich die Schrifthersteller künstlich und zu Lasten der Schriftnutzer erschaffen hätten. Die Lizenzbedingungen werden als unlautere Einschränkungen verstanden und manch einer wähnt sogar, dass Fonts im Rechtssinne überhaupt nicht lizenzierbar wären …
Dabei ist die Sache eigentlich schnell erklärt:
Digitale Schriften (»Fonts«) werden nicht gekauft, sondern lizenziert, denn das Rechtssystem bietet zur Nutzbarmachung von immateriellen Gütern schlicht gar keine Alternativen. Wenn man also das System der Schriftlizenzierung anzweifelt, beweist man allenfalls rechtliche Unkenntnis. Dazu zwei Beispiele, die sich bei der Suche zum Thema Schriftlizenzen finden lassen:
Insbesondere die zweite Aussage, die offenbar von einem Anwalt stammt, überrascht. Dass dieser das einfache und im BGB klar definierte Prinzip des Eigentums nicht verstanden hat, ist erstaunlich. Denn der deutsche Begriff des Eigentums als »absolutes Herrschaftsrecht« kann sich ausschließlich auf eine Sache beziehen – und dabei ist eine Körperlichkeit eine zwingende Vorraussetzung, etwas als Sache einzustufen:
Wenn Sie etwa ein Buch kaufen, werden Sie Eigentümer dieses Buches bzw. dieser Sache. Ist der Text aktuell urheberrechtlich geschützt, dürfen sie den Inhalt zwar nicht vervielfältigen, aber als Eigentümer dürfen Sie mit der Sache selbst ansonsten machen, was sie möchten. Sie können Ihr Buch also auch an Dritte weitergeben oder weiterverkaufen. Der Anbieter der Sache kann Ihre persönliche Nutzung nicht einschränken, sofern dies keine anderen Rechte berührt.
 
Kein Eigentum am eBook
Ganz anders verhält es sich aber, wenn Sie das gleiche Buch als eBook erwerben. Das elektronische Buch hat keine Körperlichkeit und ist daher nach geltendem Recht keine Sache. Sie können also folglich auch kein Eigentümer der Sache werden. Dieses Prinzip ist auf immaterielle Güter, die zum Beispiel in elektronischer Form ausgeliefert werden, schlicht nicht anwendbar. Denn diese ließen sich einfach kopieren – hat der Eigentümer damit eine neue Sache aus dem Nichts geschaffen? Und da er als Eigentümer ja mit seinem Eigentum machen kann, was er möchte, kann er also seine einmal gekaufte Sache millionenfach vermehren, wie es ja mit Eigentum gesetztlich möglich ist? Muss sich also für einen neuen MP3-Song oder ein neues eBook nur ein einziger Käufer finden und dieser darf dann sein Eigentum millionenfach weitergeben?
Das Gedankenbeispiel zeigt, dass dies so nicht funktioniert. Immaterielle Güter sind keine Sachen und man kann daher kein Eigentum an ihnen erwerben. Der gesamte Rechtsbegriff des »Sachen-Eigentums« mit all seinen Folgen ist nicht anwendbar. Und daher werden sämtlichen immateriellen Güter (Musik, Fotos, Illustrationen, Computerprogramme und eben auch Fonts) immer lizenziert und niemals verkauft. 
 
Schriftlizenzen. Seit über 20 Jahren unabdingbar
Der rechtlich also notwendige Sprung vom Eigentum eines Buches zur Nutzungslizenz eines eBooks hat sich bei Schriften schon vor längerem abgespielt. Solange Schriften in Blei oder auf Fotosatz-Scheiben ausgeliefert wurden, war der Nutzer ebenfalls Eigentümer der Schriften. Oder genauer gesagt: Er war Eigentümer der Schriftenträger.
 

Von einer Fotosatzscheibe konnte man Eigentümer werden
 
Mit der Auslieferung auf Disketten und CD-ROMs, wie es etwa in den 1990er Jahren noch üblich war, befanden sich die Schriften dann in einer Übergangsphase. Zwar gab es einen physischen Datenträgen (also eine körperliche Sache), aber der Datenträger war dabei lediglich ein Transportmittel. Das eigentlich Gut war bereits immateriell und damit keine Sache mehr. Man konnte die Schrift ja vom Datenträger auf beliebige Computer kopieren und die Körperlichkeit als Vorraussetzung der Einstufung als Sache war somit trotz physischem Datenträgen schon nicht mehr gegeben.
Man beachte den feinen, aber klaren Unterschied: eine Fotosatz-Scheibe und eine Font-Diskette sind beides physische Schriftträger, aber bei ersterem ist das Gut (die Schriftzeichen) selbst physisch untrennbar mit der Sache verbunden, bei letzterem hingegen ist der Datenträger als Sache lediglich eine technische Notwendigkeit bzw. Möglichkeit das immaterielle Gut zu transportieren. Da das gleiche Gut aber genauso auch über das Internet auf den Rechner des Nutzers gelangen kann, macht es rechtlich keinen Sinn, zwischen beiden Formen zu unterscheiden. Ob der Font über das Telefonkabel oder das Kabel des CD-ROM-Laufwerkes auf die Festplatte gekommen ist, kann ja nicht dazu führen, dass einmal Eigentum entstanden ist und einmal nicht.
Digital kopierbare Schriften mussten also zwangsläufig von Anfang an lizenziert werden. Dies ist eine notwendige Folge der fehlenden Körperlichkeit. Es ist jedoch kein Trick aus Habgier der Schriftanbieter (wie einige mutmaßen), mit dem Schriftanwendern künstliche Einschränkungen und zusätzliche Kosten auferlegt werden sollen. Schriftlizenzen sind schlicht der einzig mögliche rechtliche Rahmen, indem Schriftanbieter und Schriftanwender eine Nutzung vereinbaren können.
 
Ausblick
Bei digitalen Schriften wird also eine Lizenz zur Nutzung des immateriellen Gutes eingeräumt. Der Anbieter des Gutes bestimmt in den zugehörigen Nutzungsbedingungen (EULA, »End User License Agreement«) unter welchen Bedingungen diese Nutzung erfolgt. Um zu verstehen, warum es dabei heute so viele verschiedene Lizenzen für Print, Web, eBooks und Apps gibt, muss man zunächst den Begriff der Fontnutzung näher beleuchten. Dies wird in der zweiten Folge dieser Serie geschehen.
Die Platzierung von Piktogrammen macht das Layout von Beschilderungen nicht selten zu einem aufwendigen Geduldspiel, da Textrahmen und die Piktogramme als einzelne Vektorobjekte fortlaufend manuell aneinander ausgerichtet werden müssen. 
Mit der vom Icondesigner Andreas Wohlleben gestalteten Wayfinding Sans Symbols wird die Benutzung von Piktogrammen jedoch nun so einfach wie das Tippen von Text. 
 
Die Wayfinding Sans Symbols verfügt über 400 Symbole aus dem großen Themenkomplex der Beschilderung im öffentlichen Raum. Die Schrift deckt den Unicode-Bereich »Transport & Map Symbols« vollständig ab und bietet darüber hinaus viele nützliche Zeichen, die in den herkömmlichen Piktogramm-Sets oft fehlen. Jedes Zeichen ist dabei in vier Varianten (rechteckig oder rund jeweils positiv oder negativ) verfügbar. 
 

 
Neben den Bildzeichen enthält die Wayfinding Sans Symbols auch 60 Pfeile, die sich ebenfalls einfach eintippen lassen. Die umschlossenen Buchstaben und Ziffern ermöglichen es auf einfache Weise, Raumnummern, Etagen, Sitzreihen, Nahverkehrslinien und vieles andere mehr zu kennzeichnen.
 

 
Das mühselige Suchen der gewünschten Zeichen in der Glyphenpalette ist bei dieser Schrift nicht nötig. Mit aktivierter Ligaturfunktion reicht das Tippen von einfachen semantischen Codes wie #wheelchair, #parking, #toilet und das gewünschte Piktogramm erscheint. 
 
 
Aber die »Intelligenz« der Schrift beschränkt sich nicht nur auf die Eingabe der Piktogramme selbst. Selbst mehrfarbige Piktogramme sind möglich und auch dies lässt sich allein durch Tippen erreichen, ohne dass die Piktogramme in Pfade gewandelt und manuell Ebenen angelegt werden müssten. Die verschiedenen Ebenen passen sich dabei sogar automatisch der Form und Größe des gerade benutzten Piktogramms an. 
 

 
Die Schrift bietet sich insbesondere als Ergänzung zur Wayfinding Sans Pro an, kann aber natürlich auch mit jeder anderen Schrift benutzt werden. Durch den Einsatz als Piktogramm-Font sitzen die Symbole so immer perfekt zur Grundlinie des Textes. Außerdem sind Modifikationen an Text und Piktogrammen jederzeit ohne manuelle Korrekturen von Abständen möglich. Die Größenverhältnisse zwischen Text und Piktogrammen lassen sich global über Absatz- oder Zeichenformate steuern. 
 
Ausführliche Informationen und eine Ãœbersicht über die Zeichenbelegung bietet das Schriftmuster-PDF. Die Schrift ist über fonts.info verfügbar. Zur Einführung gibt es 50% Rabatt. http://www.fonts.info/store/index.php/de/fonts.html
An und für sich ist es ein Vorteil von Druckschriftlizenzen, dass sie nicht an Auflagen gekoppelt sind. Eine Zahlung und der jeweilige Nutzer hat ausgesorgt. Allerdings kommt man immer wieder auch in Situationen, wo dieses System unfair scheint. Etwa, wenn man nur mal eben ein paar Buchstaben für das Nachsetzen eines Logos benötigt oder wenn man eine Schrift dem Kunden vorschlagen möchte, ohne genau zu wissen, ob sie jemals eingesetzt werden wird. Dennoch wird auch hier der volle Lizenzpreis fällig und seit nunmehr gut 20 Jahren Desktop Publishing hat sich dafür keine wirkliche Alternative aufgetan. 
 
Einen völlig neuen Vorstoß wagte vor kurzem der Anbieter FontSlice. Hier bezahlt man einen Font tatsächlich nur buchstabenweise und dieser wird dann mit dem beschränkten Zeichensatz für den jeweiligen Nutzer generiert. Ob aber die Festplatte voller unvollständiger Fonts wirklich ein auf breiter Front tragfähiges System der Schriftlizenzierung darstellt, darf bezweifelt werden. Zumal sich das System nur schwer mit den komplexen OpenType- und Hinting-Funktionen moderner Fonts vertragen dürfte. 
 
Statt die Fonts selbst aufzusplitten, könnte man aber auch einfach die Nutzungszeit beschränken. Und genau dieses System verfolgt der neue Dienst namens Skyfonts von Monotype. Dazu muss der Schriftanbieter natürlich die Nutzungszeit technisch auf Seiten des Nutzers einschränken. Eine Idee, die bei Fonts und anderen digitalen Gütern nicht neu, aber in der technischen Umsetzung recht anspruchsvoll ist – zumindest wenn die Fonts dabei so problemlos nutzbar sein sollen, wie herkömmliche Fonts. 

Monotype, als einer der mittlerweile größten Schriftanbieter der Welt, hat mit Skyfonts nun so ein System auf die Beine gestellt. Um diesen Dienst nutzen zu können, muss man sich zunächst registrieren und eine Software für Windows oder Mac OS installieren, die dann im Hintergrund die Schriften installiert und auch wieder deinstalliert. Die Anwendung für Windows ist als 32- und 64-Bit-Variante ab Windows XP verfügbar. Die Mac-Version erfordert mindestens Mac OS 10.7. 

 
Nach der Installation kann man den Dienst sofort benutzen. Die Auswahl der Schriften erfolgt direkt im Browser unter skyfonts.com. Eine iPad-Anwendung sowie ein Plugin für Design-Anwendungen ist aber ebenfalls in Vorbereitung. Momentan hat man Zugriff auf über 8000 Fonts aus den Bibliotheken von Monotype, ITC, Bitstream und Linotype. 
 

 
Obwohl der Dienst nun offiziell gestartet ist, hat die Schriftsuche auf der Skyfont-Seite das Beta-Stadium aktuell wohl noch nicht ganz verlassen. Die Schriftfamilien erscheinen lediglich alphabetisch ohne einen Zugriff über Schriftklassifikationen oder andere typische Merkmale bzw. Einsatzbereiche. Wer nicht genau weiß, welche Schriften genutzt werden sollen, sucht sich diese vielleicht besser zunächst auf fonts.com oder linotype.de aus. 
 

Hat man die gewünschten Schriften aber einmal gefunden, könnte die Nutzung dann tatsächlich kaum einfacher sein. Ein Klick auf »Try« im Browser installiert die Schrift sofort im Hintergrund im Betriebssystem und stellt sie systemweit zur Verfügung. Kein umständlicher Bestellvorgang, kein Download, kein manuelles Entpacken von ZIP-Archiven und Installieren von Schriften. In den meisten Programmen sind die Fonts unmittelbar nach dem Klick im Browser sofort nutzbar. Wohlgemerkt: es handelt sich hier keineswegs um eine Vorschau in Bitmapdarstellung oder ähnliches. Der komplette Font ist vollwertig und ohne jegliche Einschränkungen testweise nutzbar. Hier kann man also durchaus lobend erwähnen, dass der Anbieter hier auf entsprechendes Vertrauen der Nutzer setzt. Denn die direkte Nutzung dieser Testschriftzüge ist nur gemäß der Nutzungsbedingungen verboten – technisch unterbunden wird sie nicht. Die Fonts funktionieren während des Testens ohne Einschränkungen. In Mac OS X klinkt sich das System sogar in die Benachrichtungsdienste (wie Growl) ein, sodass man vom System über die Installation und Deinstallation informiert wird. Durchaus praktisch!
 

 
Die Kosten
Hat man sich dann für bestimmte Fonts entschieden und will diese tatsächlich nutzen, muss man dafür mit so genannten Credits bezahlen. Das System ist dabei recht einfach. Man lizenziert die Schrift entweder für 24 Stunden (Kosten: 1 Credit) oder für 30 Tage (3 Credits). 
Die Kosten für die Credits sind abhängig davon, wie viele man auf einmal erwirbt. Bei der Mindestbuchung von 45 Dollar kostet ein Credit 3 Dollar. Dies bedeutet, die Nutzung einer beliebigen, gegebenenfalls vollwertigen OpenType-Schrift über den Skyfonts-Dienst kostet also 3 Dollar für einen Tag oder 9 Dollar für 30 Tage. Wer den Dienst häufig nutzt und viele Credits auf einmal kauft, kann die Kosten darüber hinaus weiter senken. 
 
Fazit
Die Preisstruktur wirkt durchaus angemessen und im Einklang mit den herkömmlichen Lizenzpreisen. Wer weiß, dass eine bestimmte Schrift nur kurzzeitig genutzt oder erstmal nur getestet werden soll, kann hier kräftig sparen und der Dienst eignet sich auch perfekt für externe Mitarbeiter, die nur zeitweise an bestimmten Projekten arbeiten. Selbst wenn später doch noch einmal unerwartete Änderungen anstehen, kann man jederzeit mit einem Klick die dann abgelaufene Lizenz wieder verlängern. 
 
Das Kleingedruckte
Wo Licht ist, da ist auch Schatten. Ich finde das System in technischer Funktionalität und Preisgestaltung durchaus überzeugend. Es füllt eine seit langem bestehende Nutzungs- bzw. Lizenzierungsnische in der gesamten Grafikdesignbranche und gegebenenfalls sogar darüber hinaus. Doch der Skyfonts-Dienst hat auch eine Eigenheit, die ich nicht akzeptabel finde und vor der ich hier ausdrücklich warnen möchte: das Credit-System, wie es auch andere Anbieter digitaler Güter (etwa iStockphoto) benutzen. 
 

 
Man kann gerade noch damit Leben, dass diese Credits eine bewusste Verschleierung der tatsächlichen Preise sind. Ein Preis von »3 Credits« lässt ein Produkt einfach günstiger erscheinen als die »9 Dollar«, die gegebenenfalls tatsächlich dahinterstehen. Unannehmbar ist jedoch, dass die Anbieter die Credits einfach nach einer bestimmten Laufzeit (bei Skyfonts: ein Jahr) verfallen lassen. 
Credits sind nichts anderes als ein Guthaben auf zukünftige Käufe über einen bestimmten Dienst. Sie funktionieren genauso wie ein PayPal-Guthaben oder eine Geldkarte bei der Sparkasse. Man lädt sie mit einem bestimmten Betrag auf und kann bei zukünftigen Einkäufen über das entsprechende Guthaben verfügen. Man stelle sich jedoch einmal vor, PayPal oder die Sparkasse würden ihren Nutzern nach einem Jahr die Nachricht schicken, dass der Anbieter das Konto komplett geleert – und sich das Geld in die eigene Tasche gesteckt hat, weil der Inhaber des Kontos es nicht rechtzeitig komplett aufgebraucht hat. Es wäre ein Skandal!
Doch nichts anderes wird bei Skyfonts und iStockphoto gemacht. Die Anbieter kommen mit dem simplen Trick davon, dass sie das eingezahlte Guthaben nicht in einer offiziellen Währung führen, sondern es einfach »Credits« nennen. Pikanterweise wird man durch die Mengenrabatte ja auch noch explizit dazu verleitet, möglichst viele Credits auf einmal zu erwerben. Ob man sie innerhalb eines Jahres aufbrauchen wird oder nicht, ist im Voraus völlig unklar. Und da man hier ja zeitlich befristete Nutzungslizenzen erwirbt, ist es auch nicht einmal möglich, dass man zum Ende des Jahres sein Guthaben noch schnell irgendwie aufbraucht. Die Schriftlizenzen werden dann benötigt, wenn der jeweilige Auftrag ansteht. Man kann ja nichts »auf Vorrat« gestalten, nur weil man gerade noch ein paar Credits übrig hat, denen der Verfall droht. 
 
Wer sich dennoch auf diesen Deal einlassen möchte, hier kann man sich für Skyfonts registrieren: (10 Credits sind übrigens für neue Nutzer inbegriffen)
http://skyfonts.com
 
Update: Monotype hat den Dienst kurz nach seiner offiziellen Ankündigung bereits wieder vom Netz genommen. Die Technologie wurde in das Abo-Angebot von fonts.com integriert. Man muss nun das so genannte Master-Abo für mindestens 100 Dollar pro Monat wählen, um den Zugriff die temporär installierbaren Desktop-Fonts zu bekommen. Für Vielnutzer zwar ein guter Deal, aber der Vorteil von Skyfonts, einzelne Fonts kurzzeitig günstig mieten zu können, ist damit wieder unmöglich geworden. 
3 Tage Programm, 4 Bühnen, 50 Sprecher, Workshops, Gespräche, eine Party, 1000 weitere Teilnehmer. Unter dem Motto »Touch« wird sich die TYPO Berlin 2013 den »greifbaren Aspekten des Gestaltens« widmen.
Die TYPO Berlin findet im Haus der Kulturen der Welt vom 16. bis 18. Mai – also unmittelbar vor dem Pfingstwochenende – statt.
Wer sich noch dieses Jahr anmeldet, kann wie immer sparen. Reguläre Teilnehmer zahlen 450,– Euro (statt 650,- Euro) Euro zzgl. Mehrwertsteuer, Studenten zahlen 219 Euro (inkl. Mehrwertsteuer).

http://typotalks.com/berlin/de/
Ganz gleich ob man die derzeitige Entwicklung nun mag oder nicht – auch wer gegen das große Eszett argumentiert, möchte es zu diesem Zweck zumindest eingeben können. Wer keine der neuen T2-Tastaturen hat oder sich manuelle mit Textersetzungen oder Zeichenübersichts-Programmen hilft, greift in der Regel auf das einfache Kopieren-und-Einfügen zurück. Eine zentrale Anlaufstelle dafür wurde nun unter http://versaleszett.typografie.info geschaffen.

Besonders praktisch ist dies übrigens für Mobilgeräte, wo der Zugriff auf spezielle Sonderzeichen, die nicht in der gerade benutzen Software-Tastatur-Belegung enthalten sind, meist recht umständlich oder gar nicht möglich ist.



http://versaleszett.typografie.info
Die norwegischen Schriftgestalter Frode Helland und Sindre Bremnes sind gerade mit dem neuen Schriftenlabel Monokrom an den Start gegangen. Bislang sind 5 Schriftfamilien verfügbar, die allesamt gestalterisch und qualitativ überzeugend daherkommen. Die Schriftschnitte sind ab 60 Euro verfügbar.



Aus deutscher Sicht interessant: Sämtliche Schriften von Monokrom kommen mit Versal-Eszett.



Weitere Infos: https://monokrom.no
Die Antiqua-Schrift Marat von Ludwig Übele erschien 2008 und wurde auf Anhieb zu einem Erfolg. Sie zählte zum Beispiel zu den besten 10 Schriften des Jahres 2008 bei MyFonts und Typographica. Nun liefert der Designer eine passende serifenlose Variante nach: die Marat Sans.

Mit ihren 9 Strichstärken und den einzeln erhältlichen Kapitälchen-Fonts bringt es die Marat Sans auf ganze 27 Schriftschnitte.
http://www.myfonts.com/fonts/ludwiguebele/marat-sans/
Der deutsche Schriftgestalter und Multimedia-Künstler Yanone dreht einen Tanzmusikfilm, dessen Konzept seiner Schriftfamilie Antithesis entlehnt ist. Die Schriftfamilie Antithesis ist Yanones Meisterstück der Schriftgestaltungsklasse Type and Media an der Königlichen Akademie der bildenden Künste in Den Haag. Eine Schriftfamilie mit ihrerseits ungewöhnlichem Konzept: Die Spannung zwischen drei ungleichen Polen. Anders als bei vielen Schriftfamilien heute üblich besteht sie nicht aus einer Vielfalt an Strichstärken, die dem selben Konstruktionsprinzip folgen. Antithesis ist eine Familie aus nur drei Schnitten, deren Konstruktion sich bei verwandter Formensprache maßgeblich voneinander unterscheidet. Die Normale ist eine scharfkantig geschnittene Slab-Serif, die Kursive eine verbundene Schreibschrift und die Fette eine serifenlose Groteske — drei Formenprinzipien, die in dieser Kombination äußerst unüblich sind.



Schon während des Schriftgestaltungsstudiums in Den Haag hatte Yanone die Idee, dieses Konzept der Spannung in einen Kunstfilm zu verwandeln. Im Sommer 2011, nach Ende des einjährigen Master-Studiums, hatte er nach Gesprächen mit der langjährig befreundeten freien Dresdner Tänzerin Johanna Roggan und mehreren Festivalbesuchen in der Psytrance-Szene die durchschlagende Idee: Ein ungefähr zehnminütiger Tanzmusikfilm, in dem er Johanna Roggan ganz ins Rampenlicht stellt und ihr die Freiheit lässt, die gemeinsam erarbeitete Handlung rund um die Spannung zwischen drei Polen, den drei Phasen der philosophischen Dialektik (These, Antithese und Synthese) und den drei Phasen der Entstehung des Universums nach hinduistischem Glauben (Entstehung, Dauer und Auflösung) auf’s Parkett zu bringen.


Antithesis – Trailer from Yanone on Vimeo.


Der Film soll außerdem durch eine aufwendige 3D-Produktion begeistern. »Ich bin schwer beeindruckt vom Medium des 3D-Films«, so der Schriftkünstler und angehende Filmemacher, »aber auch enttäuscht von der geringen Bereitschaft der namhaften 3D-Kinofilme, sich über die bloße Räumlichkeit hinaus kreativ mit dem Medium auseinander zu setzen. Schwerter und Bälle, die den Zuschauern ins Gesicht fliegen, können es wirklich noch nicht gewesen sein.«



Finanziert werden soll der Film durch das zunehmend erfolgreiche Crowd-Funding, den massenhaft eingeworbenen Spenden von Interessenten aus aller Welt über Internet-Plattformen wie Kickstarter oder Indiegogo. »Ich bin mir bewusst«, sagt Yanone, »dass vor allem bei Kunstfilmen den Filmemachern über Crowd-Funding eingeworbenes Geld nicht gerade geschenkt wird«. Deshalb hat er eine Idee, die ihm Mut macht. Als Gegenleistung möchte er den Spendern neben gedruckten Plakaten die zum Projekt gehörende Schriftfamilie Antithesis in digitaler Form schenken. Eine tolle Gelegenheit für Gestalter mit Interesse an neuen Schriften, die später professionell erscheinende Schriftfamilie zu einem Bruchteil ihres Werts zu ergattern. »Zwar verliere ich durch das Verschenken der Schrift an die Spender viele spätere Käufer, doch immerhin kann ich dadurch die Produktionskosten des Films tragen«, freut sich Yanone.

Die Crowd-Funding-Phase hat gerade auf der international agierenden Plattform Indiegogo begonnen: http://www.indiegogo.com/antithesis
Weitere Informationen rund um die Schriftfamilie und das Filmprojekt präsentiert Yanone in regelmäßigen Abständen auf der Projektseite im Internet unter http://antithesis.de.
 
Freefonts für das iPad ist eine App, die Magazin-artig 90 kostenlose Schriften vorstellt.

FreeFonts versteht sich nach Aussage des Entwicklers Florian Zietz als »Hilfsmittel für Gestalter und zeigt eine qualitativ hochwertige Auswahl von Text-, Display-, Fraktur- und Symbolschriften. Immer mehr Grafik-Designer besitzen ein iPad. Ohne das aktive Projekt am Computer verlassen zu müssen, gehen Sie auf dem iPad und den FreeFonts auf inspirierende Entdeckungsreise.«

Kostenlose Fonts, aber kein kostenloses Programm. Die App ist bis zum 31.12.2012 zum Einführungspreis von 0,79 Euro über Apples iTunes-Store erhältlich. Ab dem 1.1.2013 kostet die App dann 2,99 Euro.



Das Café Moskau, gegenüber dem Kino International, in der Karl-Marx-Allee in Berlin Mitte, war eine der Prestigebauten der ehemaligen DDR. Erbaut in den frühen 1960er Jahren avancierte es, über die Jahre und wechselnde gesellschaftliche Entwicklungen hinweg, zu einem der Markenzeichen der Hauptstadt. Der Namenszug auf dem Dach wurde von dem Grafiker Klaus Wittkugel (*17.10.1910; † 19.09.1985) entworfen. Ab 1952 war er Professor an der Hochschule für angewandte Kunst in Berlin und neben der gestalterischen Umsetzung zahlreicher Plakate, Bucheinbände und Briefmarken auch für die Beschilderung des Kino International sowie für das grafische Erscheinungsbild des Palasts der Republik verantwortlich.



Die Beschilderung des Café Moskau, mit den versal gesetzten Worten RESTAURANT, CAFE, KONZERT, MOSKAU und MOCKBA, bildet die Grundlage der Moskau Grotesk von Björn Gogalla. Dabei versteht sich die Schrift nicht als Replik. Einige Unzulänglichkeiten wurden »ausgebessert«. Zu Gunsten einer Bewahrung der Gesamtcharakteristik wurde jedoch nicht völlig auf Eigenheiten verzichtet.





Die Gemeinen und alle fehlenden Versalien sind komplett neu entworfen. Es ist nicht verwunderlich, dass die schlichte, unaufdringliche, geometrische Grundausrichtung der Schrift eine Brücke zur Architektur der 1960er schlägt. Inspiriert von den, in dieser Zeit beliebten, verschiedenen Möglichkeiten des architektonischen Musters und Wandreliefs entstanden ergänzend zwei Pattern-Fonts.



Die Schriftfamilie (in extra light bis extra bold) und die Muster-Fonts sind unter letteredit.gogalla.de erhältlich.
Bei den ersten Vorführungen in Deutschland wurde der Linotype-Film von Doug Wilson schon mit großer Begeisterung aufgenommen. Nun sind auch DVD und Blu-ray in englischer Sprache mit deutschen Untertiteln erhältlich.


Neben dem Film mit 76 Minuten Spielzeit ist auch umfangreiches Bonusmaterial enthalten. DVD und Versand nach Europa kosten umgerechnet unter 30 Euro und sind hier erhältlich: http://shop.linotypefilm.com/ Weitere Informationen zum Film gibt es hier.
Unter dem Motto »Schriftdesign und Fonttechnik für globale Projekte« veranstaltet der Hamburger Schriftanbieter URW++ eine eintätige kostenlose Konferenz am 22.11.2012 im East Hotel in Hamburg.
 


Auf dem Programm stehen folgende Vorträge:
Frank Steitiya | URW++
SCHRIFTEN FÃœR EINEN GLOBALEN MARKT. Volker Schnebel | Digital Type Company
HAUSSCHRIFTEN IN EINER GLOBALEN WELT.
Schwerpunkt Arabisch. Susanne Zippel | Mittelpunkt Zhongdian
IHRE UNTERNEHMENSIDENTITÄT AUF CHINESISCH
Ãœber die komplexen Herausforderungen einer Harmonisierung
lateinischer und chinesischer Corporate Typefaces. Jeannine Merkli | Hilti Corporation
HILTI GLOBAL – the red font Martin Raab | Endress+Hauser Consult AG
E+H SANS UND SERIF GLOBAL
Praxisbeispiel Endress+Hauser Jürgen Willrodt | URW++
ABENTEUER SCHRIFT
Produktion und Verständnis komplexer Schriften mit der Opentype Technologie. Frank Blokland | Dutch Type Library
THE RELATIVENESS OF HARMONY IN (GLOBAL) TYPE. Es wird um eine Registrierung zur Veranstaltung per E-Mail oder Fax gebeten. Weitere Infos unter http://www.urw.de/deutsch/info/typenews/TypeNews10GF-2012-DE.html
Der Tastaturhersteller Cherry bietet unter der Bezeichnung Stream XT T2 eine neue Tastatur mit erweiterter Belegung nach DIN 2137-T2 an.
Seit über 20 Jahren gibt es den PC, doch die (aufgedruckte) Tastaturbelegung basiert nach wie vor auf den eingeschränkten Möglichkeiten der Schreibmaschine.
Die Stream XT T2 des traditionsreichen Tastaturherstellers Cherry bietet nun Windows-Nutzern erstmals den direkten Zugang zu vielen Sonderzeichen, die bislang nur sehr umständlich zu erreichen waren. Diakritische Zeichen europäischer Sprachen, korrekte Anführungszeichen, Apostroph, horizontale Striche, schmaler geschützter Leerraum, großes Eszett (ẞ), langes s (ſ) und so weiter sind nun leicht erreichbar und direkt auf der Tastatur aufgedruckt.

Die normierte T2-Belegung baut auf der üblichen deutschen Standardtastaturbelegung auf. Man kann sie also ohne Schwierigkeiten direkt benutzen, ohne wie bei anderen alternativen Tastaturbelegungen erst komplett umlernen zu müssen. Die Tastatur kann daher bedenkenlos allen PC-Nutzern empfohlen werden, die sich professionell mit Textsatz beschäftigen.

Die Cherry Stream XT T2 ist in hellgrau und schwarz erhältlich. Weitere Informationen gibt es auf der Homepage von Cherry. Die Tastatur kommt gerade für um die 30 Euro in den Fachhandel. Eine Übersicht der Händler findet sich auf der Cherry-Seite. Als verfügbar gelistet ist die Tastatur zum Beispiel bei Keybo.de oder bei Amazon (Partnerlink).
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