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Fonts vs. Amtssprachen

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reitschuster

Ich muss eine Liste erstellen, welche Amtssprachen mit den Schriftarten "Liberation Sans" und "SimSun" unterstützt werden. Kann mir hier jemand bitte helfen? Vielen Dank im Voraus.

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Axel Jagau

Im Mac-OS kann man sich doch in der „Schriftsammlung“ mit Apfel-I die Informationen zur jeweiligen Schrift anzeigen lassen, da sind dann die Sprachen alle aufgelistet.

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Gast bertel
Im Mac-OS kann man sich doch in der „Schriftsammlung“ mit Apfel-I die Informationen zur jeweiligen Schrift anzeigen lassen, da sind dann die Sprachen alle aufgelistet.

Das ist ein guter Hinweis, bleibt nur die Frage, welche Amtssprachen damit abgedeckt sind. In meinem Beispiel steht u.a. Deutsch, damit sind aber noch Österreichisch, Schweizerhochdeutsch usw. abgedeckt. Oder heißen die Amtssprachen in A und CH auch "Deutsch"?

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Mach

Selbstverständlich heissen die Amtssprachen in Österreich und der Schweiz auch Deutsch (vgl. B-VG, Art. 8 und SR 101 Art. 70). Als Sprachbezeichnung bezieht sich Deutsch nicht nur auf Deutschland. Wenn man genauer unterscheiden will, so muss man ausweichen auf umständlichere Bezeichnungen wie österreichisches Deutsch, Schweizer Hochdeutsch und bundesdeutsches Hochdeutsch.

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Phoibos

zudem fehlt meist die amtssprache latein. und dann noch die ganzen anerkannten dialekte wie plattdeutsch und sorbisch (nur um weitere amtssprachen deutschlands zu erwähnen).

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Axel Jagau

Das Sorbische nimmt in diesem Fall eine Art Mittelstellung ein. Es ist zwar nicht offiziell als „Amtssprache“ deklariert, darf aber innerhalb des sorbischen Siedlungsgebiets im Verkehr mit staatlichen Stellen genutzt werden, ohne daß eine Übersetzung nötig wäre bzw. eine solche seitens der staatlichen Stellen verlangt werden darf. Vgl. z.B. SächsSorbG.

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Jens Kutilek

Interessante Aufgabe, die Du Dir da vorgenommen hast ;)

Hier findest Du eine Liste von Amtssprachen:

http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Amtssprachen

Nun müßtest Du für jede der gelisteten Sprachen recherchieren,

a) welche Orthografien es gibt (z.B. kann man manche Sprachen sowohl mit kyrillischem als auch lateinischem Alphabet schreiben) und

b) welche Unicode-Zeichen für jede dieser Orthografien notwendig sind.

Dabei muß man aber beachten, daß für manche Orthografien Glyphen aus mehreren Unicode-Zeichen zusammengesetzt werden können oder müssen, also müßte man genaugenommen prüfen, ob in den zu untersuchenden Fonts die benötigten Einzelzeichen und OpenType-Features (oder sonstige Smartfont-Technologien) enthalten sind, um ein bestimmtes Zeichen zu erhalten. Als Beispiel: entweder kann ein ä als fertiges Zeichen mit dem Unicode U+00E4 im Font vorhanden sein; oder es gibt ein a (U+0061) und ein Umlautzeichen (U+0308), die mit einem OpenType-Feature namens Mark-to-Base-Positioning zu einem ä kombiniert werden können.

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Phoibos
Das sind keine Amtssprachen, vgl. VwVfG, §23.

quatsch, das sind regionale amtssprachen, die gleichberechtigt neben dem deutschen stehen. so auch dänisch beispielsweise. da hilft im übrigen ein blick in die länderverfassungen...

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Mach

Regionale Amtssprache ≠ «amtssprachen deutschlands»

Im Übrigen bezweifle ich, dass Niederdeutsch oder Sorbisch tatsächlich den Status von regionalen Amtssprachen haben. Laut Niederdeutsche Sprache (Wikipedia), Stellung des Niederdeutschen, hat das Niederdeutsche noch am ehesten in Schleswig-Holstein einen irgendwie amtlichen Status. Wenn man aber im Detail nachliest, vgl. Sprachenchartabericht 2007 (besonders S. 59–72), so stellt sich heraus, dass als Amtssprache immer nur das Deutsche bezeichnet wird (wobei interessanterweise das Niederdeutsche als eine «Mundart» des Deutschen mitverstanden wird, vgl. S. 62, Fussnote 16!). Auch beim Sorbischen sieht es ähnlich aus: Es gibt keine Bestimmung, die ihm einen offiziellen amtlichen Status anerkennt, sondern bloss Bestimmungen, wonach etwa «von sorbischen Verfahrensbeteiligten Kosten für Dolmetscher oder Übersetzer im Verwaltungsverfahren nicht erhoben werden», vgl. § 4 VwVfGBbg, oder die Bestimmung, wonach zwar nur das Deutsche den Status einer Gerichtssprache hat, es aber den Sorben gewärleistet ist, « in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen» GVG § 184.

Dies steht in einem erheblichen Kontrast beispielsweise zum offiziellen Status des Rätoromanischen in der Schweiz, das sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene ganz ausdrücklich als «Amtssprache» genannt wird (wenn auch auf Bundesebene mit Einschränkungen), vgl. Verfassung des Kantons Graubünden, Art. 3 und Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 70.

PS: Ausführliche Übersicht: Amtssprache (Deutschland) – Wikipedia. Sehr interessantes Thema übrigens!

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Phoibos

ich definiere amtssprache als die sprache, mit der man mit ämtern und vor gericht kommunizieren darf. das plattdeutsche ist ja in "amtssprache ist deutsch" inkludiert. dann gibt es noch die art amtssprache, die vom staat verlangt, dass alle schriftstücke in jener sprache veröffentlicht werden (siehe schweiz oder eu). da ist in deutschland nur deutsch zugelassen, wobei die ämter verpflichtet sind, in der sprache, in der sie angeschrieben werden, auch zu antworten. insofern hast du recht, dass in deutschland nur deutsch amtssprache ist.

gibt es eigentlich einen grund jenseits der nachlässigkeit unserer volksvertreter, dass braille und gebärdensprache nicht auch den status einer amtssprache (ggf. einen ähnlichen geminderten wie platt/sorbisch/dänisch/...)?

auch friesisch ist eine amtssprache: http://de.wikipedia.org/wiki/Schleswig-Holstein#Sprachen

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Mach

Wer hat die Definitionshoheit darüber, was Amtssprache heisst? Klar, in einem alltäglichen Sinn ist eine Amtssprache diejenige, worin man mit dem Amt kommuniziert.

Was jedoch die Gesetze in Schleswig-Holstein angeht, so wird doch sehr unmissverständlich das Deutsche als Amtssprache definiert, vgl. §82a LVwG, (1).

Daneben gibt es das Gesetz zur Förderung des Friesischen im öffentlichen Raum. Darin wird zwar nicht das Friesische als Amtssprache definiert, aber es heisst, dass man sich auf Helgoland und in Nordfriesland auf Friesisch an die Behöre wenden darf. Allerdings muss man – wenn ich das richtig verstehe – allfällige Übersetzungkosten wohl selber tragen, «sofern die Behörde nicht über friesische Sprachkompetenz verfügt». Und schliesslich kann die Behörde auch auf Friesisch antworten, und darüber hinaus kann sie auch Formulare und Bekanntmachungen zweisprachig abfassen, mit anderen Worten, sie muss nicht, vgl. § 1 FriesischG.

Man kann also auf Friesisch mit der Behörde kommunizieren, muss aber unter Umständen eine Übersetzung selber berappen, und darüber hinaus muss die Behörde nicht auf Friesisch zurückkommunizieren. Ist also das Friesische noch «die sprache, mit der man mit ämtern und vor gericht kommunizieren darf»?

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Phoibos
Was jedoch die Gesetze in Schleswig-Holstein angeht, so wird doch sehr unmissverständlich das Deutsche als Amtssprache definiert
und darunter fällt nach gängiger rechtsauffassung in sh auch platt (entgegen dem bgh-urteil).
Daneben gibt es das Gesetz zur Förderung des Friesischen im öffentlichen Raum. Darin wird zwar nicht das Friesische als Amtssprache definiert,
es geht soweit, dass gesetze und beschilderungen sowie parlamentssitzungen zweisprachig ausgeführt werden.
«sofern die Behörde nicht über friesische Sprachkompetenz verfügt».
ja, aber wie realitätsnah ist denn das? jene aussage betrifft vordringlich landesweite behörden oder überregionale dienststellen.
Ist also das Friesische noch «die sprache, mit der man mit ämtern und vor gericht kommunizieren darf»?
jupp. aber es ist zugegebener maßen ein weites feld voller kollidierender verwaltungsvorschriften, empfehlungen, gesetze, richtlinien, gewohnheitsrecht, ...
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Mach
und darunter fällt nach gängiger rechtsauffassung in sh auch platt (entgegen dem bgh-urteil).

jupp. aber es ist zugegebener maßen ein weites feld voller kollidierender verwaltungsvorschriften, empfehlungen, gesetze, richtlinien, gewohnheitsrecht, ...

Eine weitere solche Kollision, die mich besonders absurd dünkt: In den Berichten der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 15 Absatz 1 der europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen wird ergänzend angemerkt, dass – entgegen dem BGH-Urteil – «nach dem fachjuristischen Kommentar von Foerster, Friedersen, Rohde» («nach gängiger rechtsauffassung» finde ich da etwas hochgegriffen) das Niederdeutsche als eine «Mundart» mitzuverstehen sei unter dem Begriff der deutschen Sprache, vgl. erster Bericht (S. 252) und wortgleich zweiter Bericht (S. 322) sowie ebenfalls wortgleich, aber in einer Fussnote, Sprachenchartabericht 2003 der schleswig-holsteinischen Landesregierung (S. 60). Den eigentlichen «fachjuristischen Kommentar von Foerster, Friedersen, Rohde», um den es geht, habe ich leider nicht ausfindig machen können.

Auf diese erste ergänzende Anmerkung folgt aber eine zweite ergänzende Anmerkung, mit der die erste gewissermassen ausser Kraft gesetzt wird: «Sprachwissenschaftlich steht jedoch außer Frage, dass es sich bei Niederdeutsch um eine eigene Sprache handelt, die sich vom Hochdeutschen unterscheidet.»

Zu dieser zweiten ergänzenden Anmerkung ist drittens ergänzend anzumerken, dass sie (bestenfalls) sehr unqualifiziert ist, denn in der Sprachwissenschaft ist die Eigensprachlichkeit des Niederdeutschen keinesfalls unhinterfragt (so ist denn auch im bereits genannten schleswig-holsteinischen Sprachenchartabericht 2007 die zweite ergänzende Anmerkung ersatzlos gestrichen worden – ein Fortschritt!).

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