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Lineto-Fonts: Sonderlizenzen für Logos etc. benötigt?

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Hallo zusammen,

 

auf der Website von Lineto steht, dass für bestimmte Verwendungszwecke Sonderlizenzen fällig werden (und damit auch andere Kosten) und man dafür Lineto kontaktieren soll. Dass es für Web-Fonts und Apps andere Lizenzen gibt ist klar, aber mich wundert, dass das hier z.B. auch für Logos oder Online-PDFs der Fall ist. Das heißt, ich dürfte jetzt mit einem Lineto-Font (mit der Standard-Lizenz) keine Wortmarke bauen und dem Kunden als Eps zur Verfügung stellen, sehe ich das richtig?

– Kennt jemand von Euch solche Zusatzlizenzen auch von anderen Foundries oder ist das hier eine Ausnahme?
– Hat jemand schon Erfahrungen (konkret bei Lineto) in dem Bereich gemacht? In welcher Preisklasse bewegt man sich da wenn man eine Wortmarke mit einer Ihrer Schriften gestalten möchte?
– Was haltet Ihr von solchen Zusätzen? Ist das in Euren Augen berechtigt oder eher auf der grenzwertigen Seite?

Ich finde, dass es mich sehr in der praktischen Nutzung des Fonts einschränkt. Sagen wir mal ich lege einem Kunden für ein umfangreiches CD-Projekt ein paar Designvorschläge vor, dieser entscheidet sich für einen Entwurf mit einer Lineto-Schrift und dann muss ich im Nachhinein sagen: Oh sorry, da kommen jetzt andere Lizenzen zum Einsatz (für Logo, für PDFs die auf der Website zu finden sein sollen, usw.) und da kommen dann noch ganz andere Kosten am Ende raus. Das schreckt mich doch dann eher davor ab, Lineto-Fonts vorzuschlagen. Wie seht Ihr das?

 

 

lineto.jpg

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vor 53 Minuten schrieb Index:

– Kennt jemand von Euch solche Zusatzlizenzen auch von anderen Foundries oder ist das hier eine Ausnahme?

Ist keine Ausnahme. Logos, »Buchstabenprodukte« (Buchstaben-Anhänger, -Aufkleber, -Hausnummern) und TV-Anwendungen sind Ausnahmen, die immer wieder vorkommen. 

vor 53 Minuten schrieb Index:

– Was haltet Ihr von solchen Zusätzen? Ist das in Euren Augen berechtigt oder eher auf der grenzwertigen Seite?

Der Lizenzgeber kann einschränken, wie er möchte. Ist ja sein Angebot. Man muss das Angebot ja nicht annehmen. 

Mir ist es aber lieber, wenn die Lizenzen einem klaren Prinzip folgen. Einsatz der Software umgeschlagen auf Nutzer (Designer, Webseiten-Nutzer etc.) ist so ein Prinzip. Da kann ich die Lizenzen für Desktop, Web, App, E-Book problemlos erklären. Eine Logo- oder TV-Lizenz ist nichts anderes als eine »weil-wir-es-können«-Lizenz. Man erwartet, dass der Kunde bereit ist mehr zu zahlen und fordert es dann grundsätzlich ein. 

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Þorsten

Nur der Vollständigkeit halber: Der Lizenzgeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen einschränken, wie er möchte.

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RobertMichael
vor 5 Stunden schrieb Index:

– Kennt jemand von Euch solche Zusatzlizenzen auch von anderen Foundries oder ist das hier eine Ausnahme?

House Industries hat das auch. Berthold ist noch ne Ecke schärfer, da darfst Du eigentlich fast nix.

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BerndH
vor 5 Stunden schrieb Þorsten:

Nur der Vollständigkeit halber: Der Lizenzgeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen einschränken, wie er möchte.

Du denkst an §§ 305c und 307 BGB, die auch bei Verträgen von Gewerbetreibenden untereinander (vgl § 310), also nicht nur gegenüber Verbrauchern, Anwendung finden?
Das wäre dann entweder die überraschende Klausel (also, ich war überrascht, aber bin ich Durchschnittskunde?) oder die unangemessene Benachteiligung.

Definition BGH zur überraschenden Klausel:
Eine Klausel ist überraschend, wenn sie objektiv im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner nicht mit ihr zu rechnen braucht. Der Klausel muss ein "Überrumpelungseffekt" innewohnen und zwischen ihrem Inhalt und den Erwartungen eines Durchschnittskunden muss eine deutliche Diskrepanz bestehen.
[NJW 1990, 576 (577)]

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catfonts
vor 10 Stunden schrieb BerndH:

Der Klausel muss ein "Überrumpelungseffekt" innewohnen und zwischen ihrem Inhalt und den Erwartungen eines Durchschnittskunden muss eine deutliche Diskrepanz bestehen.

Das dürfte zumindest auf die Berthold-Regeln zutreffen, die jede sinnvolle Nutzung gleich ganz ausschließen, und die Nutzung auf das  begrenzen, was bei selbst kommerziellen Fonts komplett frei angebotenen wird.

Allerdings befürchte ich, dass die Überraschung nicht mehr besteht, nachdem wir hier in einem Fachforum diese ungewöhnlichen Regeln im Kreis professioneller Nutzer bekannt gemacht haben.

  • zwinkern 1
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BerndH
vor 2 Stunden schrieb catfonts:

Allerdings befürchte ich, dass die Überraschung nicht mehr besteht, nachdem wir hier in einem Fachforum diese ungewöhnlichen Regeln im Kreis professioneller Nutzer bekannt gemacht haben.

Verflixt! Hätte ich doch nie angefangen, hier mitzulesen.

Es besteht natürlich noch eine gewisse Resthoffnung, dass hier doch kein statistisch so überwiegender Anteil der Erwerber von Fontlizenzen insgesamt (meinethalben auch: im deutschen Sprachraum) regelmäßig anwesend ist, so dass wir jetzt nicht die Rechtslage versaut haben.

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Index

Danke für Eure Antworten.

Ich frage mich gerade, wie es sich mit Lizenzen verhält, die man erworben hat, bevor es diese Zusatz-Auflagen seitens der Foundries gab?  z.B. bei der Verwendung für Logos.


 

vor 18 Stunden schrieb RobertMichael:

House Industries hat das auch. Berthold ist noch ne Ecke schärfer, da darfst Du eigentlich fast nix.

Ja, die Berthold-Thematik habe ich ein wenig verfolgt. Das ist schon ein starkes Stück. Die Berthold-Eula ist so abschreckend, dass ich  zukünftig keine Berthold Fonts mehr verwenden werde.

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vor 37 Minuten schrieb Index:

Danke für Eure Antworten.

Ich frage mich gerade, wie es sich mit Lizenzen verhält, die man erworben hat, bevor es diese Zusatz-Auflagen seitens der Foundries gab?  z.B. bei der Verwendung für Logos.

Wie bei anderen Verträgen auch: es ist nichtig. Es gilt der Vertrag, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart wurde, solange dies nichts rechtskräftig ersetzt wurde. Wenn der Schriftanbieter seine EULA ändert, gilt das also nur für neue Lizenzabschlüsse. Daher sollte man die EULA auch immer schön aufbewahren. 

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catfonts

Und was ist, ist in der EULA so eine Regelung:

 

Es gelten jeweils die Bedingungen der EULA in der jeweils aktuellen Fassung. Mit erscheinen einer neuen Fassung der EULA gilt diese als vereinbart, die jeweils alte Fassung wird damit automatisch ungültig.

Schriftanwendungen, die aufgrund der Anpassung an technische Möglichkeiten zum Zeitpunkt des Erscheinens nicht absehbar waren, und in einer aktualisierten Fassung der EULA einer Nachlizenzierung bedürfen sind entweder durch Erwerb der dann erforderlichen Lizenz zu legalisieren, oder umgehend einzustellen.

Änderungen, die dem technischen Fortschritt Rechnung tragen sind auch ohne Ankündigung jederzeit möglich und gelten ausdrücklich als vereinbart, der Lizenznehmer verpflichtet sich, sich regelmäßig über Neuerungen in den Lizenzbedingungen zu informieren, mindestens alle 6 Monate. Kommt der Lizenznehmer der Verpflichtung nicht nach, gilt die Lizenz als Erloschen, mit der Maßnahme, dass die Schriftensoftware  inklusive eventuell vorhandener Sicherungskopie umgehend gelöscht werden muss, dies gilt auch für Dokumente, in denen die lizenzierte Schriftensoftware eingebunden ist.

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Index
vor 8 Stunden schrieb Microboy:

Ich hatte vor einiger Zeit mal mit Lineto und Weblizenzen zu tun. Sehr uncool. Hier nachzulesen ...

Danke für den Link. Ein Bekannter hat mir gestern etwas ähnliches geschildert. Gerade der Kontakt mit Lineto wurde als sehr „zäh“ beschrieben. :/

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