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Artikelserie zu Schriftlizenzen: Teil 3. Der gestalterische Schutz von Schriften

Ralf Herrmann

Der Entwurf von Schriften reiht sich seinem Wesen nach nahtlos in andere künstlerische Tätigkeiten wie Fotografie, Musikkomposition, Illustration, Grafikdesign, Produktdesign, Modedesign usw. ein. Es handelt sich um künstlerische Leistungen, die entsprechende Ausbildungen bzw. Übung erfordern, nicht selten als Vollzeittätigkeit ausgeführt werden und deren Ergebnisse nicht zwangsläufig, aber in aller Regel ein schutzfähiges Werk darstellen. Und dieses Werk kann daher vom Ersteller verkauft bzw. lizenziert werden. 

Erstaunlicherweise wird aber gerade für Schriften die Schutzfähigkeit immer wieder angezweifelt. Dies hat verschiedene Gründe. Zum einen sind die Rechtssprechungen in diesem Bereich schlicht rar. Während es etwa um die Verwendung von Fotografien oder den fotografisch dargestellten Szenen unentwegt Rechtsstreitigkeiten gibt, ist dies bei Fonts nicht der Fall. Es ist daher gar nicht so leicht, die übliche Rechtsauffassung bzw. Rechtssprechung darzustellen, wenn dieses Thema so selten vor Gericht verhandelt wird. Zudem werden Schriften heute ganz selbstverständlich über Landesgrenzen hinweg lizenziert. Die Rechtslage unterscheidet sich jedoch auch bezüglich des Schutzes von Schriften von Land zu Land. Es kommt also im Streitfalle auch immer darauf an, wo verhandelt wird. 

Andererseits werden heute aber auch einfach gern falsche Informationen gestreut. Die Auffassung, Schriften wären gar nicht schützbar, kommt natürlich so manchem gerade recht und mit ausreichend Fantasie kann man sich auch die bisherigen Rechtsurteile in diesem eigenen Interesse zurechtbiegen. Und umso mehr sich entsprechende Darstellungen (z.B. im Internet) verbreiten, umso plausibler scheinen sie zu werden – ob sie sachlich richtig sind oder nicht. Im Rahmen dieser Artikelserie soll jedoch diesen üblichen Internetmythen mit nachprüfbaren Fakten entgegengewirkt werden.

In diesem Artikel soll es zunächst um den grafischen Schutz von Schriften gehen und in der nächsten Folge dann um die heute übliche Nutzungsform von Schriften als Software. Doch zunächst also zurück zur Gestaltung …

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Schriftentwürfe, wie hier von Hermann Zapf aus dem Jahr 1950, können eine sehr persönliche und schöpferische Leistung sein

 

Der Entwurf von Schriften gehört im Bereich des Grafikdesigns zu einer komplexen und hochspezialisierten Tätigkeit. Während etwa die Gestaltung von Wort- oder Bildmarken (»Logos«) eine typische Aufgabe für große und kleine Designagenturen ist, wird professionelle Schriftgestaltung nur von wenigen Spezialisten erledigt – denn der Aufwand ist beträchtlich. Viele Monate, wenn nicht Jahre, arbeiten Schriftgestaltern an einzelnen Schriftfamilien. Jeder Buchstabe ist ein einzelner grafischer Entwurf – und ein einzelner Schriftschnitt benötigt davon mindestens 200, nicht selten aber deutlich mehr. Bei Schriftfamilien müssen so tausende Schriftzeichen entworfen werden, und zwar so, dass sie als harmonisch zusammengehöriges Gesamtwerk einsetzbar sind. Die Arbeit gleicht dabei der eines Bildhauers, der ausgehend von einer Idee, die Form nach und nach immer feiner ausarbeitet bis schließlich jedes Detail als auch die Gesamtkomposition perfekt sind. 

Der hohe Aufwand bei der Erstellung von Schriften führt dementsprechend zu einem Bedarf, die eigenen Investitionen in die Neuschöpfung einer Schrift auch entsprechend schützen zu können. Denn das Kopieren oder Nachempfinden eines bestehenden Werkes ist deutlich einfacher, als ein neuartiges Werk aus dem Nichts zu schaffen. Zum Schutz neuer Schriftentwürfe bietet das Gesetz verschiedene Möglichkeiten an. 

 

1. Schriften als urheberrechtliches Werk

Entgegen der häufig im Internet verbreiteten These, können Schriften prinzipiell ein Kunstwerk im Sinne des Urheberrechtes sein. Dies findet sich klar in sämtlichen aktuellen juristischen Abhandlungen zu diesem Thema:

Zitat

Schriften können als Werke der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr.4 UrhG) urheberrechtlich geschützt sein. Werke der angewandten Kunst sind gekennzeichnet durch einen bestimmten Gebrauchszweck. Um Urheberrechtsschutz zu erlangen muss ein Werk eine persönliche geistige Schöpfung aufweisen.« 

(Anja Assion, Telemedicus: Schriften - Wie sind sie rechtlich geschützt?)

Zitat

»Die Gestaltung von Buchstaben und Satzzeichen kann urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn sie gem. § 2 Abs. 2 UrhG eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.« 

(Jaeger/Koglin: Rechtlicher Schutz von Fonts)

Zitat

»Schriften können, genauso wie andere Designleistungen auch, in Einzelfällen als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein.«

(Karsten+Schubert Rechtsanwälte)

Das Urheberrecht schließt Schriftentwürfe ausdrücklich nicht aus. Es kommt, wie bei allen Gestaltungsleistungen, allein auf den Grad der Schöpfung (die »Schöpfungshöhe«) an, ob der Status eines schutzfähigen Werkes erreicht wird oder nicht. Es handelt sich also stets um Fallentscheidungen. Generelle Aussagen lassen sich nur schwerlich treffen. 

 

Der Candida-Fall

Als vermeintlicher Beleg, dass Schriften nicht als urheberrechtliche Werke schützbar sind, wird gern der Fall der Candida-Schrift aus den 1950er-Jahren zitiert – einer der wenigen Fälle, in dem die Urheberrechtsfrage von Schriften explizit verhandelt wurde (BGH, 30.05.1958, Aktenzeichen: I ZR 21/57). Dabei verneinte der Bundesgerichtshof den urheberrechtlichen Schutz mit dem eine Partei die Verbreitung einer ähnlichen Schrift durch die andere Partei zu verbieten suchte. 

Dieses Urteil wird gern so umgedeutet, dass daraus folge, dass zumindest übliche Gebrauchs- bzw. Textschriften, wie in diesem Fall wohl niemals eine Einstufung als urheberrechtlichen Werk erlangen könnten. Also kurzum: das Gros der heute verwendeten Schriften könne keinen Werkstatus innehaben. 

Schaut man sich jedoch den Wortlaut des Urteils einmal genauer an, zeigt sich ein ganz anderes Bild. Denn der BGH äußert sich in dieser Grundsatzeinscheidung in vielerlei Hinsicht ganz klar und eindeutig zur strittigen Frage des Urheberrechts von Schriften. 

Schon im amtlichen Leitsatz des Urteils heißt es schwarz auf weiß: 

Zitat

Auch für den gewöhnlichen Gebrauch bestimmte Schriften (sog. Brotschriften) können Kunstschutz genießen.

Zu den Voraussetzungen heißt es weiter:

Zitat

Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Gebrauchsschrift ein Kunstwerk darstellt, sind jedoch nicht die besonderen ästhetischen Feinheiten der Schrift, die allein ein geschulter Schriftenfachkenner herauszufühlen in der Lage ist, sondern der ästhetische Eindruck, den die Schrift bei einem Vergleich ihres Gesamtbildes mit vorbekannten Schriften dem mit Kunstdingen vertrauten und für den Anruf der Kunst empfänglichen Laien vermittelt.

Sprich: Es kommt auf Neuheit und schöpferische Leistung an. Und diese muss auch für Laien erkenntlich sein. Wenn dies gegeben ist, kann jede Schrift Werkstatus erlangen, wobei dies bei Zierschriften (wie es im Urteil heißt) eher der Fall sein wird, als bei Textschriften, die sich naturgemäß stärker ähneln. So kam der BGH in diesem Fall zu dem Ergebnis, dass die strittigen Schriften nicht die nötige Schöpfungshöhe aufweisen. Dass daraus folgen würde, dass sämtliche Schriften keinen Urheberschutz erlangen könnten, widerspricht jedoch eindeutig den Ausführungen des BGH-Urteils (siehe oben zitierter Leitsatz) und auch eindeutig den heutigen juristischen Einschätzungen (siehe Quellenangaben unten).   

 

Werk oder bloßes Handwerk?

Immer wieder wird auch die These aufgestellt, dass das Entwerfen von Schriften ja bloßes Handwerk wäre und daher einen Schutz weder verdient, noch rechtlich möglich macht.

Zitat

Eine Gebrauchsschrift, die lesbar sein soll, d.h. bei der für den Leser ein »A« als »A« erkennbar sein soll, kann nicht als Kunstwerk im Sinne des Urhebergesetztes geschützt sein. 

(U. S.)

Zitat

Schriftgestaltung ist kein nennenswerter schöpferischer Akt, der durch das UrhG geschützt werden muss.
(W. B.)

Blickt man auf den reichen Schatz schriftgestalterischen Schaffens zurück, der in den letzten 500 Jahren lateinischer Druckschrift entstanden ist und der sich in unterschiedlichste Facetten und Stilrichtungen aufgefächert hat, erscheinen Aussagen wie die obigen doch reichlich realitätsfern. Die Schriftgestaltung hat sich stets parallel zu anderen Künsten wie Musik, Architektur, Malerei, Produktdesign usw. weiterentwickelt und wurde allzeit von völlig neuen Bewegungen erfasst, die konkret auf schöpferischen Leistungen einzelner Schriftgestalter zurückzuführen sind.

Die Sachzwänge im Sinne der Leserlichkeit ändern daran nichts. Auch andere musisch-gestalterische Disziplinen sehen sich den vergleichbaren Zwängen unterworfen. Das Design eines Stuhls ist nicht automatisch Gemeingut und daher nicht schützbar, weil es wie alle anderen Stuhl-Designs 4 Beine, eine Sitzfläche und eine Lehne haben muss und einer musikalische Komposition wird der Werkstatus nicht verwehrt, weil es wie tausende andere Stücke aus den gleichen 7 Tönen der C-Dur-Tonleiter besteht. 

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Kleine Auswahl der Druckschriften einer einzelnen Schriftgießerei (George Bruce & Company, 1848). Bloßes Handwerk, das keinen Raum für schöpferische Gestaltung bietet?

 

Die Schützbarkeit eines Werks bezieht sich eben gerade nicht auf die durch den Gebrauch entstehenden Zwänge, sondern auf dessen konkrete, künstlerisch-ästhetische Darbietung. Ein Hersteller von Stühlen schützt nicht das Vorhandensein von vier Beinen, sondern das konkrete Design eines Stuhls. Ein Hersteller einer Schrift kann kein Monopol auf die Form eines A anmelden, gegebenenfalls aber auf »die individuelle Ausgestaltung der Zeichen eines Alphabets, die in ihrer Gesamtheit eine individuelle ästhetische Wirkung offenbaren« (Blank 1999).

Das erwähnte Stuhl-Beispiel ist nicht zufällig gewählt. Am Schweizer Bundesgericht wurde die Schutzfähigkeit von Le-Corbusier-Möbeln verhandelt (BGE 113 II 190) und dabei in einer Grundsatzentscheidung die Abgrenzung von Werk und bloßem Handwerk erörtert. Auch hier versuchte die beklagte Partei die Gestaltung als bloßes Handwerk herabzuspielen, das nicht schutzfähig sein könne: 

Zitat

… bei Gebrauchsgegenständen wie Möbeln bliebe wegen der Gebundenheit an die Nützlichkeitsfunktion jedoch wenig oder kein Platz für künstlerische Formgebung, wenn die gestalterische Individualität, wie hier, nur in der Kombination von Formen und Linien zur Geltung kommen könne.

Das Bundesgericht folgte dieser Betrachtung jedoch nicht und kommt ganz im Gegenteil zu dem Schluss: 

Zitat

Das verlangte individuelle Gepräge hängt vielmehr vom Spielraum des Schöpfers ab; wo ihm von vornherein der Sache nach wenig Raum bleibt, wird der urheberrechtliche Schutz schon gewährt, wenn bloss ein geringer Grad selbständiger Tätigkeit vorliegt […].

(BGE 113 II 190 S. 196)

Sachzwänge durch den Gebrauch schränken die Schützbarkeit also nicht automatisch ein oder machen sie gar unmöglich. Und diese rechtliche Betrachtung des Schweizer Bundesgerichts spiegelt auch gut die gestalterische Herausforderung wider. Denn gerade wo die Sachzwänge dominieren, kann die schöpferisch-gestalterische Herausforderung für die Schaffung eines hochwertigen, eigenständigen und funktionalen Werkes besonders groß sein. Dies gilt für den Entwurf eines Stuhls genauso wie für eine Textschrift.

 

2. Schriften als Geschmacksmuster

Interessanterweise verweist der BGH auch schon in den 1950er-Jahren im Candida-Urteil ausdrücklich auf die alternative Schutzmöglichkeit zum Urheberrecht: dem Geschmacksmusterschutz.

Zitat

Diesem Bedürfnis [nach Schutz des »in der Regel erheblichen Arbeits- und Kostenaufwandes«] aber wird durch die Möglichkeit ausreichend Rechnung getragen, auch für Gebrauchsschriften, die eine geschmacklich eingentümliche Farbgebung aufweisen, mag ihm auch der für ein Kunstwerk erforderliche Grad an eigenpersönlicher Prägung fehlen, ein Geschmacksmuster eintragen zu lassen.

Deutschland

Das Geschmacksmuster schützt »die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon«. Seit einer Reform 2004 zur Umsetzung einer europäischen Richtlinie sind Schriften in Deutschland nun direkt über das Geschmacksmustergesetz schützbar. Im Gegensatz zum Urheberrecht ist die Schutzdauer eines deutschen Geschmacksmusters aber auf maximal 25 Jahre beschränkt. 

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Geschmacksmustereinträge von Schriften beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

 

Europa

Auf europäischer Ebene können Schriftmuster ebenfalls als so genanntes Gemeinschaftsgeschmacksmuster in allen EU-Mitgliedsstaaten geschützt werden. Dies kann durch selbstständige Eintragung erfolgen oder seit 2003 durch bloße »Bekanntmachung in der Öffentlichkeit«. Der Schutz kann also auch ohne Hinterlegung eines Schriftmusters bestehen, jedoch muss dann im Streitfalle die frühere Veröffentlichungen und der Vorsatz der Nachbildung der früheren Veröffentlichung vom Kläger selbst belegt werden. Die Durchsetzung der eigenen Ansprüche ist mit hinterlegten Schriftmustern also deutlich einfacher – sie sind jedoch keine zwingende Voraussetzung für einen Schutz während der jeweiligen Schutzfristen. 

 

International

Auf internationaler Ebene kann der Geschmacksmusterschutz über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in den 58 Staaten, die das Haager Abkommen unterzeichnet haben, durchgesetzt werden. 

 

Fazit

Wie gezeigt wurde, ist es unwahr, dass die grafische Gestaltung von Schriftarten keinen rechtlichen Schutz genießen könnte. Ganz im Gegenteil: Der Gesetzgeber sieht mit dem Urheberrechtsgesetz und dem Geschmacksmustergesetz ausdrückliche zwei Mittel dazu vor. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Grundsatzurteil zur Candida-Schrift ausdrücklich die Möglichkeit des Schriftenschutzes als urheberrechtliches Werk ausgeführt, selbst für Gebrauchsschriften. Und auch alle heutigen juristischen Abhandlungen zu diesem Thema (siehe Quellenliste unten) kommen zu dem gleichen Ergebnis. 

Da es sich bei der Einstufung als urheberrechtlichen Werk jedoch stets um Fallentscheidungen handeln muss, bietet sich für den Schutz durch hiesige Schriftanbieter vor allem der bis zu 25 Jahre währende Geschmacksmustereintrag als probates Mittel an. Denn dieser stellt auch deutlich geringere Anforderungen an die Schöpfungshöhe, wie schon der BGH klarstellte: Die Schriftentwürfe müssen neu und »geschmacklich eigentümlich« sein, ihnen darf aber der »für ein Kunstwerk erforderliche Grad an eigenpersönlicher Prägung« fehlen. 

Dass die Schwelle zum Erreichen des Urheberschutzes im Falle von Schriften vergleichsweise hoch liegt, erscheint auf den ersten Blick etwas ungerecht. Mit jedem fotografischen Schnappschuss lässt sich leichter eine Schöpfungshöhe erreichen, als mit einer Schrift, in die hunderte Arbeitsstunden gesteckt wurden. Doch dieser Umstand hat auch in gewisser Weise seine Berechtigung. Schriften sind, zum Beispiel im Gegensatz zu einem einzelnen Gemälde, ein professionelles Werkzeug des täglichen Gebrauchs. Zu rigide Schutzmöglichkeiten könnten dazu führen, dass ein Hersteller einen bestimmten Schriftgestaltungsstil auf viele Jahrzehnte hinaus für sich allein beanspruchen könnte. Und dies wäre kaum in Sinne der Schriftanwender. So kann man den auf 25 Jahre beschränkte »Geschmacksmusterschutz für ein konkretes Produkt« tatsächlich auch für Schriften als angemessen verstehen. In dieser Zeit hat der Hersteller die Möglichkeit, sich gegen direkte Plagiate und unberechtigte Verwendung zu wehren und seine Schrift als Marke zu etablieren. Denn den Schriftnamen kann der Hersteller dauerhaft schützen und insbesondere bei erfolgreichen Schriften im heutigen, schier unüberschaubaren Schriftenmarkt, ist der bekannte Name einer Schrift ein wesentlicher Verkaufsfaktor. 

 

Ausblick

Soweit zu den Schutzmöglichkeiten des Designs einer Schrift. Jedoch nutzen Schriftanwender nicht bloße Schriftentwürfe, wie es etwa mit den Abreibebuchstaben im 20. Jahrhundert noch der Fall war. Schriften werden heute als Fontdateien verwendet und unabhängig vom grafischen Entwurf hat die Qualität der »Fontsoftware« maßgeblichen Einfluss auf die Einsetzbarkeit der Schrift. Im nächsten Teil der Serie widmen wir uns daher einem weiteren typischen Streitpunk: Sind Schriften der Definition nach »Software« und kann man sie auch auf diesem Wege rechtlich schützen?

Quellen:

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