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Artikelserie zu Schriftlizenzen: Teil 4. Sind Fonts Software?

Ralf Herrmann

Nennt man die Begriffe Font und Software in einem Atemzug, kann man darauf warten, dass sogleich jemand energisch einwerfen wird, dass digitale Schriften (sprich Fonts) ja keinesfalls Software seien. Dies hätten sich die Schriftanbieter in einer Art weltumspannenden Komplott nur zu Lasten der Schriftnutzer ausgedacht – so zumindest der Internet-Mythos. Schriften seien schließlich nur Daten und keine Software. Und folglich seien sie nicht schützbar und in der Folge noch nicht einmal lizenzierbar. In der typisch reißerisch-unsachlichen Sprache einer Verschwörungstheorie hört sich dies dann zum Beispiel so an:

Zitat

Des Weiteren behaupten Schriftenverkäufer, dass es sich bei Fonts um »Software« handeln würde. In guter alter GEZ-Manier versuchen sie, Designer und Ihre Klientel systematisch mit ihren Betrachtungsweisen zu indoktrinieren und schlussendlich zu verunsichern. (W. B.)

 

Doch was ist dran? Ist die Bezeichnung von Fonts als Software wirklich eine »Indoktrinierung«? In dieser Folge der Artikelserie zu Schriftlizenzen wird dieser Frage ausführlich nachgegangen. Um zu entscheiden, ob Schriften Software sein können, muss man natürlich erst einmal klären, was denn eigentlich Software ist. 

 

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Mechanische Multipliziermaschine von Léon Bollée

 

Der allgemeine Software-Begriff

Die frühen Rechenmaschinen waren mechanisch. Mit den elektronischen und mikroprozessorgesteuerten Systemen brach jedoch Mitte des 20. Jahrhunderts eine neue Ära der Rechnentechnik an. Der amerikanische Statistiker John Wilder Tukey prägte zur Beschreibung der Wirkungsweise dieser neuen Systeme die bis heute in gleicher Weise verwendeten Begriffe Hardware und Software. 

  • Hardware ist der Oberbegriff für die mechanische und elektronische Ausrüstung eines Systems z. B. eines Computersystems. [Quelle]
  • Software (dt. = weiche Ware [von] soft = leicht veränderbare Komponenten) ist ein Sammelbegriff für ausführbare Programme und die zugehörigen Daten. [Quelle]

 

Wir könnten den Artikel also theoretisch schon an dieser Stelle abbrechen. Fonts sind gemäß dieser seit über 50 Jahren feststehenden, zweigeteilten Definitionen mit Sicherheit keine Hardware – und alles, was an einem Computer keine Hardware ist, ist eben Software. Also ist auch die allgemeine Bezeichnung von digitalen Schriften als Software nicht nur völlig legitim, sondern sogar genau der richtige und übliche Begriff. 

 

 

Die Kritiker der Schriftlizenzen benutzen jedoch gern den verbalen Taschenspielertrick, dass sie das englische Wort Software mit dem deutschen, auch im juristischen Kontext benutzten Begriff Computerprogramm gleichsetzen. Anschließend kann man belegen, wo Fonts den Merkmalen von Computerprogrammen womöglich nicht entsprechen und somit dann die Benutzung von Begriffen wie »Fontsoftware« als falsch oder sogar als bewusste Täuschung anprangern. 

Doch dieser Trick lässt sich leicht entlarven. Der deutsche Begriff des Computerprogramms entspricht im Englischen nämlich keineswegs wie behauptet dem Begriff Software, sondern Computer program oder Application. Der Vorwurf, dass Schriften keine Software sein können, weil sie gegebenenfalls nicht vollends den Merkmalen von Computerprogramme entsprechen, ist also entweder ein Zeichen von schlechten Englisch-Kenntnissen oder aber selbst ein Täuschungsversuch. Ein schlagkräftiges Argument ist es jedenfalls nicht. 

 

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Computerprogramme liegen in einem Betriebssystem wenig überraschenderweise im Ordner namens »Programme« und nicht im Ordner »Software«. Denn die Begriffe Software und Computerprogramm sind weder Synonyme noch eine direkte Übersetzung voneinander.

 

Wie viel »Werk« steckt in einem Font?

Wie bei den meisten musischen bzw. gestalterischen Leistungen, unterliegt die Schützbarkeit als Werk oder Geschmacksmuster der konkreten Ausgestaltung und ist also, wenn es einmal zu Streitigkeiten kommen sollte, immer eine Fallentscheidung. 

Diese einfache Wahrheit mögen die Kritiker der Schriftlizenzen in der Absolutheit ihrer Meinung natürlich nicht so gern. Daher versuchen sie gern den Eindruck zu erwecken, dass Schriften bzw. Fonts generell nicht schützbar wären. Für den gestalterischen Schutz wurde diese Aussage hier bereits widerlegt. Bei digitalen Fonts als Werk setzt sich dieses Spiel nun fort. 

 

Zum einen steckt in einem Font natürlich maßgeblich immer ein konkreter Schriftentwurf in Form von mathematisch beschrieben Umrissen. Und dessen Schutzstatus ändert sich natürlich auch durch die Einbettung in eine Fontdatei nicht. Dennoch wird von einigen behauptet, dass in digitalen Schriften ja lediglich »einfache Zahlenreihen« als Repräsentation der Ankerpunkte der Glyphen enthalten sind und diese Zahlenreihen sind schließlich so banal, dass man sie nicht schützen könne. Und nur weil man diese Kurven bzw. Punkte digital speichert, entstünde ja auch nicht automatisch Software bzw. ein Programm. Doch diese Art der Argumentation ist eher kurzsichtig und beweist wenig Verständnis davon, was ein Werk ist und wie es entsteht. 

 

Das Werk als Digitalisierung

Ob ein Werk digitalisiert ist oder nicht, ändert nichts an seinem Rechtsstatus. Eine urheberrechtlich geschützte Fotografie besteht als digitalisiertes Bild auch nur aus Zahlenreihen – nämlich den RGB-Werten jedes Pixels. Diese sind für sich betrachtet genauso banal wie die Glyphen-Koordinaten eines Buchstabens. Dennoch bleibt die Fotografie auch als Digitalisierung urheberrechtlich geschützt.

 

Das Werk ist mehr als die Summe seiner Teile

Die Bagatellisierung als bloße Zahlenreihen widerspricht natürlich auch generell dem Prinzip wie Werke entstehen. Man versucht hier, sich einen Bruchteil des Werkes zu betrachten und kommt dann zu dem Schluss, dass dieser ja banal und gewöhnlich wäre. Folglich wäre dieses Detail nicht schützbar und für eine Anhäufung vieler unschützbarer Teile würde das Gleiche gelten. 

Auch diese Argumentation trägt für die Entstehung sämtlicher Werke nicht. Ein Wort oder eine Wortgruppe ist nicht schützbar. Tausende sinnlose oder zufällig aneinander gereihte Wörter ebenfalls nicht. Aber 1000 sinnvoll und schöpferisch aneinandergereihte Buchstaben ergeben zum Beispiel einen Roman und dieser ist ein schutzfähiges Werk. Ein Pinselstrich ist kein Werk. Tausende zufällige Pinselstriche wahrscheinlich auch nicht. Aber tausende handwerklich perfekte und schöpferisch ausgestaltete Pinselstriche sind ein Gemälde. Und in gleicher Weise können die bloßen Linien von Buchstabenumrissen zu einem Werk werden, wenn sie entsprechende Eigenständigkeit und schöpferische Leistung aufweisen. 

 

Schöpfung durch Digitalisierung

Doch wie verhält es sich eigentlich, wenn dem neuen Fontentwurf eine historische Vorlage zu Grunde liegt, die wegen ihres Alters gar keinen Schutzstatus mehr innehat? Ist die Digitalisierung einer 200 Jahre alten Walbaum Antiqua automatisch ungeschützt, weil für den damaligen Entwurf der Schrift sämtliche Schutzfristen abgelaufen sind? Nicht unbedingt!

 

Denn Schriften zu digitalisieren ist fast immer auch ein schöpferischer Akt. Dies ist in anderen Disziplinen nicht anders. Stellen Sie sich vor, 3 Maler schaffen gleichzeitig und von selben Standort aus ein Gemälde des Eiffelturmes. Das Motiv, das alle 3 Künstler vor sich haben, ist freilich nicht urheberrechtlich geschützt – die entstehenden Gemälde aber mit großer Wahrscheinlichkeit schon, auch wenn alle drei Künstler die gleiche Ansicht als Vorlage benutzen.

Kopiert einer der Künstler einfach exakt das Bild eines anderes, ist es ein Plagiat. Denn der Maler wurde nicht schöpferisch tätig. Doch schaffen die Künstler von der gleichen Vorlage, aus dem nichts und unabhängig voneinander ihr Bild, dann wird darin geradezu zwangsläufig die schöpferische Leistung der drei Künstler einfließen und es werden deutlich unterschiedliche Bilder (das heißt jeweils schutzfähige Werke) entstehen – auch wenn die Vorlage selbst keinen Werkschutz genießt. Aus der Vorlage und der schöpferischen Gestaltung der Künstler entsteht das Werk. Und genauso ist es bei Schriftdigitalisierungen auch. Das sei an folgendem Beispiel dargestellt …

 

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Oben sehen wir einen 200 Jahre alten Originaldruck in Walbaum-Lettern. Links ist eine Vektorisierung dargestellt. Da sie vollautomatisch ablief, kann sie in diesem Zustand nicht schöpferisch und somit auch kaum schützbar sein. (Wirklich brauchbar ist sie im Übrigen aber auch nicht, wie man leicht sieht.)

Rechts sehen wir jedoch zwei professionelle Digitalisierungen. Sie überragen die automatische Digitalisierung schon handwerklich bei Weitem. Wie die Eiffelturm-Gemälde basieren beide Schriftentwürfe auf der gleichen Vorlage und zeigen also Ähnlichkeiten. Dennoch sind sie augenscheinlich auch keine direkten Kopien voneinander. Sie weichen in allen Details klar voneinander ab. Die Schriftgestalter haben die Vorlage interpretiert und ihrer Schrift einen eigenen, schöpferischen Anstrich verpasst, so wie die Maler des Eiffelturm durch ihre Stilmittel (Farben, Pinselführung etc.) ihr Gemälde zu einem eigenständigen Werk machen, obwohl die unterschiedlichen Bilder gegebenenfalls exakt das gleiche Motiv zeigen. Bei Schriften lohnt es sich daher übrigens, auch wirklich das gesamte Werk – also alle Glyphen der Schrift – zur Beurteilung heranzuziehen und nicht etwa nur einzelne Buchstaben.

 

Würde nun jemand die digitalen Daten des Fonts hernehmen und sie in identischen oder leicht abgewandelter Weise unter seinem Namen anbieten, hätten wir es wieder mit einem Plagiat zu tun. Doch die Interpretation historischer Vorlagen zur Schaffung hochwertiger Schriften ist ohne hinreichende handwerkliche und schöpferische Leistung kaum möglich und daher hat das entstehende Werk gute Chancen einen Schutzstatus zu erlangen – mindestens in Form eines Geschmacksmusterschutzes, eventuell auch als urheberrechtlichen Werk. Über letzteres kann jedoch im Streitfall nur ein Richter urteilen. Und dies bringt uns zum letzten Teil dieses Artikels …

 

Der Software-Schutz von Schriften nach dem Gesetz

Die bisherigen Ausführungen dienten eher dem Verständnis. Entscheidend für die rechtlich Betrachtung ist natürlich, wie Gerichte in der Frage des Software- bzw. Computerprogramm-Schutzes von Schriften in der Vergangenheit entschieden haben. Dabei muss man nach Gerichtsstand unterscheiden. Denn zum Beispiel in den USA, dem Geschäftsort vieler großer Schrifthersteller und Schriften-Webshops, werden Schriften sehr wohl juristisch ausdrücklich als Computerprogramm behandelt. Diese Tatsache wird von den Lizenzkritikern natürlich gern unter den Tisch gekehrt. 

 

Adobe vs. SSI

Entwickler der ersten weit verbreiteten, skalierbare Fontformate war das Unternehmen Adobe, das nicht nur die PostScript-Fontformate entwickelte, sondern auch von Anfang an Schriften in diesen Formaten lizenzierte. Es dauerte nicht lange, bis entsprechende Plagiate auftauchten. Der Unternehmer Paul King beschaffte sich unzählige Adobe-Fonts, änderte sie durch eine automatische Skalierung geringfügig ab, ersetzte die Copyright-Hinweise durch seine eigenen und verkaufte fortan Schriftlizenzen über seine Firma Southern Software, Inc. (SSI). 

Dagegen klagte Adobe und in einem Grundsatzurteil wurde von einem kalifornischen Gericht die Schutzwürdigkeit des Gutes »Fontsoftware« am Beispiel der plagierten Schrift Utopia erörtert. (Voller Wortlaut des Urteils siehe Fußnoten)

 

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Die strittigen Schriften: Utopia und Veracity SSi

 

Adobe argumentierte, dass in skalierbaren Schriften im Gegensatz zu den bis dahin verwendeten, einfachen Bitmap-Fonts entsprechende schöpferische Leistung steckt. Und dies ist selbst dann der Fall, wenn es sich um Digitalisierungen handelt.

Zitat

“To qualify for copyright protection, a work must be original to the author. Original, as the term is used in copyright, means only that the work was independently created by the author … and that it possesses at least some minimal degree of creativity.” […] “The requisite level of creativity is extremely low; even a slight amount will suffice. The vast majority of works make the grade quite easily, as they possess some creative spark, no matter how crude, humble or obvious it might be.” Thus, Adobe argues that because there is some creative choice by the editors who select the on-curve and off-curve reference points, Adobe's font software programs are protectable.

 

Dies entspricht dem oben genannten Walbaum-Gemälde-Gleichnis. Wird die Schrift eigenständig (selbst auf Basis einer historischen Vorlage) von einem Schriftgestalter entworfen, entsteht ein schutzfähiges Werk, weil unzählige gestalterische Detailentscheidungen individuell gefällt werden müssen. Wird jedoch lediglich das Ergebnis dieses Schaffes digital kopiert, handelt es sich um ein Plagiat. 

 

Das Gericht schließt sich dieser Argumentation an und kommt zu folgenden Ergebnissen: (gekürzte Auswahl)

  • To prove copyright infringement a plaintiff must prove ownership of a valid copyright and copying by the defendant.
  • A computer program is defined by the Copyright Act as “a set of statements or instructions to be used directly or indirectly in a computer to bring about a certain result.” 
  • Computer programs are protectable literary works.
  • Typeface designs are not copyrightable. [Eltra Corp. v. Ringer, 579 F.2d 294, 298 (4th Cir. 1978)]
  • A computer program is not rendered unprotectable merely because its output is not protectable. […] Thus, the fact that a computer program produces unprotectable typefaces does not make the computer program itself unprotectable.

 

Im Gegensatz zum europäischen Raum wird der bloße Entwurf von Schriften in den USA nicht als schutzfähig angesehen. Umso mehr jedoch dessen anwendbare Gestalt in Form des digitalen Werkzeuges Fontsoftware. Und dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn der Entwurf selbst nicht schützbar ist.

 

 

Und so kommt das Gericht in diesem Rechtsstreit zu folgendem Urteil:

Zitat

The modifications made by King to the Adobe programs were simply uniform mechanical modifications such as scaling the fonts. Such trivial changes do not eliminate copyright infringement. […] The court finds that plaintiffs Utopia product and defendants’ Veracity product are substantially similar. Thus, the court finds that King's Veracity software program infringes Adobe's Utopia software program.

 

Das Gericht bestätigte also, dass der von Robert Slimbach angefertigte Utopia-Font für Adobe im Sinne eines Computerprogrammes ein schutzfähiges Werk ist. Denn ohne die Existenz des gültigen Schutzrechtes könnte dieses ja auch nicht verletzt werden. Und das Gericht bezeichnet die betreffenden Fonts beachtlicherweise auch ausdrücklich als »Software-Programm«.

 

Deutschland: Fonts als Computerprogramm

Aber auch in Deutschland wurde der Schutz von Fonts als Computerprogramm bereits verhandelt. Und wie schon bei dem im letzten Artikel dieser Serie besprochenen Urheberschutz bezogen auf das Design, kommt das Gericht auch hier zu einem Ergebnis, das den üblichen Internet-Mythen einmal mehr klar widerspricht (LG Köln, 12.1.2000, Aktenzeichen 28 O 133/97. Volltext siehe Fußnoten). 

 

Auch in diesem Fall ging es um Schriftenplagiate. Die beklagte Partei vertrieb eine CD-ROM mit Schriften, von denen zumindest 19 zwar geänderte Namen hatten, aber ansonsten ein identisches Erscheinungsbild zu Schriften der Klägerin hatten. Die Klägerin forderte daraufhin Unterlassung des Verkaufs und in der Folge auch Schadenersatz, da der Vertrieb auch nach abgegebener Unterlassungserklärung weiterhin erfolgte. 

 

Das Gericht gibt der Schadensersatzklage in vollem Umfang recht und erklärt:

Zitat

Diese Anforderungen an die Urheberrechtschutzfähigkeit von Computer-Programmen werden durch die den streitgegenständlichen Schriften zugrunde liegenden Computer-Programme erfüllt.

 

Das Gericht bestätigt also auch in dieser deutschen Entscheidung, dass Fonts urheberrechtlich schützbare Computerprogramme sein können, wenn es sich wie bei den strittigen Schriften um »eigenschöpferische Programmierleistungen der Schriftendesigner« handelt. Welche Bestandteile des Fonts hier maßgeblich zum Tragen kommen, führt das Gericht nicht näher aus. Die meisten juristischen Einschätzungen zu diesem Thema gehen davon aus, dass der Schutz als Computerprogramm nicht auf die digitalen Buchstaben-Formen anwendbar ist, sondern sich auf jegliche Art von Steuerbefehlen beziehen muss, die in der deutschen juristischen Betrachtung ein maßgebliches Kriterium für Computerprogramme darstellen (vgl. auch Jaeger/Koglin 2002). Bei Fonts träfe dies etwa auf manuelle Bildschirmoptimierung zu, die insbesondere im Falle von TrueType-basierten Schriften eine komplexe Programmierung darstellen kann. 

 

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Manuelle Bildschirmoptimierung kann Schriften zu urheberrechtlich schützbaren Werken machen (Foto-Quelle)

 

Zwischenbemerkung  Design- oder Programmschutz?

Betrachtet man sich die bisher besprochenen Fälle aus Deutschland und Amerika zeigt sich ein auf den ersten Blick verblüffender Unterschied. In den USA wird der Designschutz für Schriften strikt abgelehnt, der Schutz als Computerprogramm gilt jedoch als unstreitig. Im deutschen bzw. europäischen Raum ist es gerade umgekehrt. Die Eintragung des Schriftdesigns als Geschmacksmuster ist europaweit geregelt und auch der Urheberrechtsschutz wird von Juristen ausdrücklich als möglich angegeben. Der Schutz als Computerprogramm dürfte jedoch auf das Gros der Schriften nicht zutreffend, da ihnen die manuell programmierten Steuerbefehle fehlen. 

Warum unterscheiden sich die üblichen Schutzformen so stark? Schaut man genauer hin, ist dies gar nicht unbedingt der Fall. Der Unterschied mag vor allem aus der unterschiedlichen Ausgangslage resultieren, die durch die abweichenden Definitionen des Begriffs Computerprogramm entstehen. Hierzulande verlangt der Begriff Steuerbefehle, über die Schriften nicht automatisch verfügen – zumindest nicht als wesentlicher Teil des Werkes. Daher dominiert hier der Designschutz der sich konkret auf die Ausgestaltung der Zeichen bezieht.

In den USA ist der Begriff des Computerprogramms viel weiter gefasst:  “a set of statements or instructions to be used directly or indirectly in a computer to bring about a certain result.” Und da der Begriff so weit gefasst ist, schließt er also auch die Gestaltung von Schriftzeichen in Form von mathematischen Kurvenbeschreibungen mit ein. Und wie aus dem Adobe-Urteil abzulesen ist, basierte die Entscheidung des Gerichts auch genau auf diesen Merkmalen.

So schützt das europäische Recht also die konkrete Darstellung der Buchstaben in einem Font, das amerikanische Recht dagegen die mathematischen Anweisungen, die die konkrete Darstellung der Buchstaben bei der Anwendung des Fonts erzeugen. Gemeint ist aber beide Male das Gleiche – nur einmal wird es unter dem Prinzip des Computerprogramms zusammengefasst und einmal als gestalterisches Werk tituliert. 

 

Fazit

Wie gezeigt wurde, ist an Bezeichnungen wie Font-Software oder Schriften-Software nichts anrüchiges. Fonts sind Software, weil sie keine Hardware sind. So einfach ist das. Der Internet-Mythos, der hier eine entsprechende Verschwörung wähnt, fußt auf der unnötigen und sachlich falschen Gleichstellung von Software und Computer-Programm.

Und selbst die Einlassung, dass Fonts keine Computer-Programme sein können, konnte klar widerlegt werden. In den USA gelten Fonts juristisch ausdrücklich als Computerprogramme und hierzulande ist diese Einstufung im Streitfall eine Fallentscheidung – möglich ist sie jedoch ausdrücklich. Für eine tiefer gehende Betrachtung aller besprochenen Details stehen die unten verlinkten Rechtsurteile und juristischen Einschätzungen zur Verfügung.

 

 

Quellen:

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Überschrift: Ein Versalalphabet mit 200 ausdrucksstarken Ligaturen
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